Der sinngemäß gestellte Antrag,
§ 16 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 583), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 655), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,
bleibt ohne Erfolg.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine vorläufige Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen kommt nicht in Betracht. Ein in der Hauptsache noch zu stellender Normenkontrollantrag der Antragsteller wäre, soweit er sich gegen die §§ 16 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung richtet, zwar zulässig, aber voraussichtlich unbegründet, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Denn nach summarischer Prüfung erweisen sich die genannten Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung voraussichtlich als rechtmäßig.
Die in § 16 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegten Verpflichtungen, zwischen Personen, die nicht derselben festgelegten Gruppe (Kohorte) im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angehören, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten und während des Schulbetriebs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, stellen ebenso wie das in § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Zutrittsverbot bei Nichterfüllung der in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift enthaltenen Testobliegenheit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nrn. 1, 2, 2a, 16 IfSG dar, die in rechtmäßiger Weise durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassen worden sind.
1. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht festzustellen; dasselbe gilt für das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches auf das Grundrecht der (allein) elterlichen Fürsorge und Erziehung der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine Anwendung findet.
2. Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens auch weiterhin davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das „Ob“ eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist; gleiches gilt für den von den Verordnungsregelungen betroffenen Adressatenkreis.
3. Auch die in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen gewählte Art von Schutzmaßnahmen ist nicht zu beanstanden.
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