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Maskenpflicht in Grundschulen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Maskenpflicht in Grundschulen ist derzeit noch gerechtfertigt, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die in § 16 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegte Verpflichtung, während des Schulbetriebs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, stellt eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG dar, die in rechtmäßiger Weise durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassen worden ist. Sie genügt derzeit noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Senat hat sich bereits in seinem Beschluss vom 30. November 2020 - Az: 13 MN 519/20 - mit der Maskenpflicht an Schulen befasst und diese als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG gebilligt. Daran hält der Senat im vorliegenden Fall fest. Das gilt selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers auch, soweit die Maskenpflicht auf die Schuljahrgänge 1 bis 4 ausgedehnt worden ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Kinder möglicherweise sensibler auf das Tragen einer Maske reagieren als Erwachsene. Auch liegt es nahe, dass das längerfristige Tragen einer Maske insbesondere bei Kindern zu Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und anderen kurzfristigen negativen Nebenwirkungen führen kann. Schwere gesundheitliche Schäden bei im Übrigen gesunden Kindern sind jedoch nicht hinreichend belegt.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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Erik, Oranienburg