Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.602 Anfragen

Mietvertrag in nicht nichtig, wenn er gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verstößt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zielen (nur) auf die Geschäftsöffnung für den Publikumsverkehr und nicht auf die Vermietung von Räumlichkeiten für oder den Betrieb von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften. Daher ist ein Mietvertrag auch nicht nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen solche Maßnahmen verstoßen würde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die seitens der Beklagten vertretene Auffassung, die Miete sei nicht (in voller Höhe) geschuldet, weil der Vertrag während der Beschränkungen vorübergehend auf einen verbotenen Erfolg gerichtet sei, überzeugt nicht.

Gemäß § 134 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Die Vorschrift richtet sich gegen die Geltung rechtsgeschäftlicher Regelungen, deren Inhalt von einem Satz des positiven Rechts abgelehnt wird.

Aus dem Normzweck ergibt sich, dass sich die Vorschrift als Auslegungsregel vorliegend bereits nicht eignet.

Denn die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie richteten sich gerade nicht gegen die Vermietung von Räumen zum Zweck des Betriebs von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften oder auch nur gegen den Betrieb als solchen, sondern nur - vorübergehend - gegen die Öffnung des Geschäfts für den Publikumsverkehr.

Schon aus dem von vornherein als vorübergehend angekündigten und angeordneten Inhalt der Schließungsanordnung ergibt sich, dass diese lediglich die Öffnung der betroffenen Gewerberäume betraf und gerade keine Erstreckung auf die der Nutzung der Räume zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse beinhalten sollte.

Eine Anwendung des § 134 BGB auch nur im Wege einer Auslegungsregel würde daher den Verordnungszweck überdehnen.


LG Düsseldorf, 30.08.2021 - Az: 21 S 14/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Die Welt online 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard