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Häusliche Quarantäne für enge Kontaktperson im Kindergarten

Corona-Virus Lesezeit: ca. 37 Minuten

Der Antragsteller zu 1 wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung häuslicher Quarantäne als enge Kontaktperson, die Antragstellerin zu 2 wendet sich gegen die Dauer der angeordneten Quarantäne.

Die Antragsteller besuchen zwei verschiedene Gruppen eines Kindergartens auf dem Gebiet der Beigeladenen. Am Montag, dem … August 2021 und Dienstag, dem … August 2021 hielt sich in der „A.gruppe“ der Antragstellerin zu 2 ein Kind auf, das am … August 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Kinder beider Gruppen haben an den genannten Tagen ohne Mund-Nasen-Bedeckung gleichzeitig im gemeinsamen Garten gespielt.

Mit Schreiben der Beigeladenen vom 12. August 2021 wurden die Antragsteller darüber informiert, dass sie nach der aktuellen Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts und den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege als enge Kontaktperson anzusehen seien und sich aufgrund dieser Mitteilung gemäß Nr. 2.1.1.1 der Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen“ (AV Isolation) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. April 2021, geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2021, unverzüglich bis einschließlich 24. August 2021 in Isolation begeben müssen.

Mit Schreiben vom 17. August 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, stellten die Eltern der Antragsteller für diese einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten,

1. die Aufhebung der im Betreff genannten und als Anlage zum vorliegenden Antrag beigefügten Quarantäne-Anordnung und den vorläufigen Rechtsschutz.

2. die Quarantäne spätestens nach dem 7. Tag und der Vorlage eines negativen PCR-Tests vom 7. Tag nach dem vermeintlichen Kontakt zu der infizierten Person aufzuheben.


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VG München, 19.08.2021 - Az: M 26a S 21.4375


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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