Die Parteien streiten über eine Entschädigungsleistung aus einem Betriebsschließungsversicherungsvertrag sowie über außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
Die Klägerin, die einen Traditionsgaststätte am Stadtrand von V betreibt, schloss mit dem Beklagten mit Wirkung ab dem 10.3.2020 0:00 Uhr eine Betriebsschließungsversicherung.
Diese beinhaltet eine Entschädigung von 2.000 Euro pro Tag bis zur Dauer von 60 Tagen für den Fall, dass eine Behörde beim Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit den Betrieb schließt.
§ 1 1.a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet:
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a)
den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehöriger eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
Unter 2. heißt es auszugsweise
„ meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingung sind folgende, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“
Es folgt eine umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern. Das Coronavirus ist nicht erwähnt.
Der Beklagte stellte im März 2020 eine Information zu den von ihm abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherungen auf seine Homepage.
Darin heißt es auszugsweise:
„Wann gilt der Versicherungsschutz?
…
Voraussetzung für eine Entschädigung durch den Versicherer ist, dass der versicherte Betrieb durch die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger seinen Betrieb oder Betriebsstätte schließen muss.
Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig?
Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes genannt. Am 1.2.2020 wurde das Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im Infektionsschutzgesetz mit aufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert.
Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der derzeitigen Lage keine neuen Anträge für Betriebsschließungsversicherungen annehmen und Angebote dafür abgeben.“
Am 17.3.2020 erließ die Stadt Wuppertal aufgrund der §§ 16 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 2 IfSG eine Allgemeinverfügung, die u.a. die Schließung von Speise - und Schankgaststätten anordnete.
Dieser Anordnung kam die Klägerin ab 18.3.2020 jedenfalls für 23 Tage nach.
Die Klägerin zeigte der Versicherungsfall an. Der Beklagte lehnte eine Einstandspflicht ab. Eine zweimalige anwaltliche Aufforderung zur Zahlung blieb erfolglos.
Der Beklagte meint,
eine Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus sei von der zwischen den Parteien abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst.
Zudem fehle es bei einer Schließung aufgrund einer Allgemeinverfügung an einer Betriebsbezogenheit der Schließung, welche Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht gegen den Beklagte ein Zahlungsanspruch i.H.v. 46.000 € gemäß § 1 VVG in Verbindung mit § 1 AVB Betriebsschließung Stand 01.01.2019 zu.
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