Der sinngemäße Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 Abs. 2a und 2b der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 439b), zuletzt geändert durch Art. 2 der Änderungsverordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424) - Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) - vorläufig auszusetzen, wird abgelehnt.
Zur Begründung wird umfassend auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 22. April 2021 ‑ Az: 13 B 559/21.NE Bezug genommen.
Die dort zu § 1 Abs. 2a Satz 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410), ausgeführten Erwägungen gelten entsprechend für die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen zur Testpflicht in der aktuell geltenden Coronabetreuungsverordnung. Das Vorbringen der Antragsteller gebietet keine abweichende Bewertung.
Der Senat teilt zunächst die von den Antragstellern unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 ‑ Az: 9 F 148/21 ‑ angemeldeten Zweifel an der Aussagekraft der 7-Tages-Inzidenzen für das Infektionsgeschehen, die der Gesetzgeber ausweislich des § 28a Abs. 3 IfSG für die Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen als in erster Linie maßgeblich erachtet, wie bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt wurde, nicht.
Auch der bereits erzielte Impffortschritt und eine Zunahme der Testaktivitäten gebietet es im gegenwärtigen Stadium der Pandemie nicht, Maßnahmen stattdessen (vorrangig oder allein) an der Anzahl der COVID-bedingten intensivstationären Neuaufnahmen auszurichten.
Denn dies würde angesichts des Umstands, dass Infektionsschutzmaßnahmen erst mit Zeitverzug zu einem Absinken der Infektionszahlen führen, die Gefahr bergen, einer drohenden Überlastung der Intensivstationen zu spät gegensteuern zu können. Dem Argument, eine Überlastung der Intensivstationen durch COVID-19-Patienten drohe ohnehin nicht, die diesbezüglichen Zahlen des DIVI-Registers seien nicht aussagekräftig, weil Patienten bei Verlegungen doppelt berücksichtigt und asymptomatische Patienten nicht gesondert ausgewiesen würden, vermag der Senat nicht zu folgen.
Selbst wenn danach in Einzelfällen auch Personen, die als „COVID-19-Intensivpatienten“ geführt werden, tatsächlich aus anderen Gründen auf der Intensivstation liegen und Patienten bei Verlegungen zwischenzeitlich doppelt in die Statistik einfließen können, kann daraus offensichtlich nicht abgeleitet werden, dass die ganz erhebliche Zunahme von intensiv- und namentlich beatmungspflichtigen Patienten mit COVID-19-spezifischen Krankheitssymptomen in Wahrheit gar nicht existiere.
Für eine solche Annahme fehlt jeder greifbare Anhalt. Auch ist nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Kapazitäten der Intensivstationen nur Betten gezählt werden, für deren Nutzung das erforderliche Personal zur Verfügung steht.
Zur Begründung wird umfassend auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 22. April 2021 ‑ Az: 13 B 559/21.NE Bezug genommen.
Die dort zu § 1 Abs. 2a Satz 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410), ausgeführten Erwägungen gelten entsprechend für die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen zur Testpflicht in der aktuell geltenden Coronabetreuungsverordnung. Das Vorbringen der Antragsteller gebietet keine abweichende Bewertung.
Der Senat teilt zunächst die von den Antragstellern unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 ‑ Az: 9 F 148/21 ‑ angemeldeten Zweifel an der Aussagekraft der 7-Tages-Inzidenzen für das Infektionsgeschehen, die der Gesetzgeber ausweislich des § 28a Abs. 3 IfSG für die Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen als in erster Linie maßgeblich erachtet, wie bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt wurde, nicht.
Auch der bereits erzielte Impffortschritt und eine Zunahme der Testaktivitäten gebietet es im gegenwärtigen Stadium der Pandemie nicht, Maßnahmen stattdessen (vorrangig oder allein) an der Anzahl der COVID-bedingten intensivstationären Neuaufnahmen auszurichten.
Denn dies würde angesichts des Umstands, dass Infektionsschutzmaßnahmen erst mit Zeitverzug zu einem Absinken der Infektionszahlen führen, die Gefahr bergen, einer drohenden Überlastung der Intensivstationen zu spät gegensteuern zu können. Dem Argument, eine Überlastung der Intensivstationen durch COVID-19-Patienten drohe ohnehin nicht, die diesbezüglichen Zahlen des DIVI-Registers seien nicht aussagekräftig, weil Patienten bei Verlegungen doppelt berücksichtigt und asymptomatische Patienten nicht gesondert ausgewiesen würden, vermag der Senat nicht zu folgen.
Selbst wenn danach in Einzelfällen auch Personen, die als „COVID-19-Intensivpatienten“ geführt werden, tatsächlich aus anderen Gründen auf der Intensivstation liegen und Patienten bei Verlegungen zwischenzeitlich doppelt in die Statistik einfließen können, kann daraus offensichtlich nicht abgeleitet werden, dass die ganz erhebliche Zunahme von intensiv- und namentlich beatmungspflichtigen Patienten mit COVID-19-spezifischen Krankheitssymptomen in Wahrheit gar nicht existiere.
Für eine solche Annahme fehlt jeder greifbare Anhalt. Auch ist nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Kapazitäten der Intensivstationen nur Betten gezählt werden, für deren Nutzung das erforderliche Personal zur Verfügung steht.
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