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Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geltend.

Die Klägerin betrieb eine Brauerei mit Stehbierhalle/Schankwirtschaft und unterhielt seit dem 04.08.2017 bei der Beklagten unter anderem eine Betriebsschließungsversicherung mit einer Tagesentschädigung in Höhe von 3.000,00 € und einer Haftzeit von 60 Tagen bei einem Selbstbehalt von 2 Arbeitstagen. Zu Grunde lagen der Versicherungsschein vom 11.08.2017 sowie die Versicherungsdingungen für die Betriebschließungsversicherung unter anderem mit folgenden Regelungen:

„ 1 Betriebsschließung

1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; ….

1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: ….“

Unter Buchstaben a) und b) folgt sodann eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in den §§ 6 und 7 IfSG genannt waren. Nicht in § 1 Ziffer 2 der AVB aufgeführt sind die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder das Severe Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2).

Am 18.03.2020 erließ die Stadt Dortmund mit einer „Allgemeinverfügung“ (Anlage K3) „Anordnungen von weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen auf dem Dortmunder Stadtgebiet“ anderem mit folgendem Inhalt:

„Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBL I S. 1045) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:: …

3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

Alle Gaststätten (u. a. Kneipen, Cafes, Bars, Clubs, Diskotheken) mit Ausnahme der Restaurants und Speisegaststätten …

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Versicherungsleistungen für 54 Tage abzüglich 2 Tage Selbstbehalt aus dem Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum 10.05.2020 in Höhe von täglich 3.000,00 €. Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 24.03.2020 ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Versicherungsfall in Form einer behördlichen Betriebsschließung aufgrund des IfSG liege vor. Die Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern in Ziff. 1.2 VB sei beispielhaft und nicht abschließend. Es handele sich um eine überraschende, unklare und sie, die Klägerin unangemessen benachteiligende allgemeine Geschäftsbedingung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass angesichts der katalogmäßigen Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger eindeutig erkennbar sei, dass lediglich eine Betriebsschließung aufgrund eines Auftretens dieser Krankheiten oder Krankheitserreger einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall darstelle. Die Klausel sei eindeutig und unmissverständlich formuliert und somit wirksam.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Alexandra KlimatosHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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