Die Zahlung des Versicherungsbeitrages allein führt nicht zu einer konkludenten Verlängerung des Versicherungsvertrages.
Bestimmt sich der Versicherungsumfang einer Betriebsschließungsversicherung nach Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach welchen der Versicherungsfall vom Vorliegen bestimmter, im Einzelnen namentlich aufgelisteter Krankheiten und Krankheitserreger abhängt, so besteht wegen des grundsärtzlich abschließenden Charakters der namentlichen Auflistung für nicht genannte Krankheiten und Krankheitserreger - hier Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 - kein Versicherungsschutz.
Die Inbezugnahme von Normen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Betriebsschließungsversicherungen ist in Ermangelung entgegenstehender, eindeutiger Anhaltspunkte rein referenzieller Natur und kann nicht als dynamische Verweisung auf den Gesetzesumfang des IfSG in der jeweils gültigen Fassung angesehen werden.
Eine erweiternde oder analoge Anwendung abschließend formulierter Allgemeiner Versicherungbedingungen auf neuartige Infektionsgeschehen ist unzulässig.
Der Versicherungsfall ist im Versicherungsschein selbst nur allgemein als „Schließungsschäden infolge Infektionsgefahr“ grob umrissen. Die nähere Konkretisierung des Vertragsinhalts einschließlich der unter den Versicherungsschutz fallenden Betriebsschließungen erfolgt durch die AVB-BS. Dies ist für den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsschein auch zweifelsfrei erkennbar, da unter dem Punkt „Vertragsbestimmungen“ explizit formuliert wird, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter anderem nach den AVB-BS richten.
Bestimmt sich der Versicherungsumfang einer Betriebsschließungsversicherung nach Allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach welchen der Versicherungsfall vom Vorliegen bestimmter, im Einzelnen namentlich aufgelisteter Krankheiten und Krankheitserreger abhängt, so besteht wegen des grundsärtzlich abschließenden Charakters der namentlichen Auflistung für nicht genannte Krankheiten und Krankheitserreger - hier Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 - kein Versicherungsschutz.
Die Inbezugnahme von Normen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Betriebsschließungsversicherungen ist in Ermangelung entgegenstehender, eindeutiger Anhaltspunkte rein referenzieller Natur und kann nicht als dynamische Verweisung auf den Gesetzesumfang des IfSG in der jeweils gültigen Fassung angesehen werden.
Eine erweiternde oder analoge Anwendung abschließend formulierter Allgemeiner Versicherungbedingungen auf neuartige Infektionsgeschehen ist unzulässig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Betriebsschließung wegen Auftretens der neuartigen Krankheit Covid-19 bzw. des neuartigen Erregers SARS-CoV-2 ist nicht von der in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung umfasst.Der Versicherungsfall ist im Versicherungsschein selbst nur allgemein als „Schließungsschäden infolge Infektionsgefahr“ grob umrissen. Die nähere Konkretisierung des Vertragsinhalts einschließlich der unter den Versicherungsschutz fallenden Betriebsschließungen erfolgt durch die AVB-BS. Dies ist für den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsschein auch zweifelsfrei erkennbar, da unter dem Punkt „Vertragsbestimmungen“ explizit formuliert wird, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter anderem nach den AVB-BS richten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
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