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Anordnung häuslicher Quarantäne rechtmäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 7 K 2776/21) gegen die von der Antragsgegnerin fernmündlich angeordnete Absonderung des Antragstellers in häusliche Quarantäne bis zum 31.05.2021 anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag mit dem Ziel, die Quarantäneanordnung in ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller zu suspendieren, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft. Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes kommt gem. § 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.

In der Sache setzt die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht. Die fernmündliche Anordnung zur Absonderung in häusliche Quarantäne bis zum 31.05.2021 ist bei der in Verfahren dieser Art allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.

In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken. Zwar werden Anordnungen der Ordnungsbehörden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) grundsätzlich durch schriftliche Ordnungsverfügung erlassen. Eines schriftlichen oder elektronischen Erlasses bedarf es nach Satz 2 der Vorschrift jedoch nicht, wenn, wie vorliegend, Gefahr im Verzug besteht. Dass der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung verlangt hat, ist hier weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Auch in materieller Hinsicht dürfte die Anordnung rechtmäßig sein.

Die Anordnung, sich bis einschließlich 31.05.2021 in häuslicher Quarantäne abzusondern, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Hiernach kann die zuständige Behörde bei Erkrankten, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden („Quarantäne“).

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Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinTheresia Donath

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