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Ausschluss vom Präsenzunterricht von Schülern ohne Corona-Testung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Nach dem Inkrafttreten des § 28b IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) besteht für einen Antrag auf Außervollzugsetzung der Norm einer landesrechtlichen Rechtsverordnung, mit der Schülern der Zutritt zum Schulgelände nur gestattet ist, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist, kein Rechtsschutzinteresse, wenn sich der Antragsteller dagegen wendet, aufgrund der Ablehnung der Testung von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgeschlossen zu sein.

Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Daran fehlt es, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann zudem insbesondere dann nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist unzulässig. Für den Antrag besteht kein Rechtsschutzinteresse.

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