Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.593 Anfragen

Mutter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr schulpflichtiger Sohn regelmäßig am Unterricht teilnimmt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung betreffend die Schulpflicht.

Die Mutter des schulpflichtigen Sohnes führte u.a. aus, dass ihr Sohn sich seit der Wiedereinführung der Pflicht zum Besuch der Schule weigere, der Testpflicht nachzukommen und im Unterricht eine Maske zu tragen. Einen Besuch des Präsenzunterrichts lehne er unter diesen Bedingungen ab. Sie könne diesbezüglich nicht auf ihren Sohn einwirken und ihn nicht gegen seinen ausdrücklich geäußerten Willen zum Schulbesuch in Form des Präsenzunterrichts unter den Bedingungen des täglichen Testens und des Tragens einer Maske zwingen. Ihr Sohn nehme regelmäßig an Lerngruppen mit anderen Eltern teil, deren Kinder unter diesen Bedingungen ebenfalls den Schulbesuch verweigerten.

Hierzu führte das Gericht aus:


Die Antragstellerin hat nach Aktenlage das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn. Letzterer ist nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayEUG schulpflichtig und hat unstreitig vom 18. Oktober 2021 bis 6. März 2022, mithin bis nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, die Pflichtschule nicht mehr besucht, Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und des Besuchs sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen ergibt sich aus Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG.

Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich, dass sie es unter Berufung auf den entgegenstehenden Willen ihres Sohnes ablehnt, auf diesen einzuwirken, damit er am Unterricht teilnimmt. Indem die Antragstellerin damit den Willen ihres Sohnes lediglich vollumfänglich akzeptierte, sorgte sie nicht dafür, dass ihr Sohn regelmäßig am Unterricht teilnahm. Ein Einwirken auf ihren Sohn war und ist der Antragstellerin jedoch zumutbar. Im Rahmen der Erziehung i.S.d. § 1631 BGB bestehen ausreichende erzieherische Möglichkeiten, das Verhalten des Kindes zu beeinflussen. Eine solche Einwirkung ist auch nicht pauschal mit einer Kindswohlgefährdung gleichzusetzen, wie dies die Antragstellerin vorträgt. Im vorliegenden Fall ist eine Kindswohlgefährdung bei Durchsetzung der Schulpflicht auch nicht zu befürchten.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG Ansbach, 22.04.2022 - Az: AN 2 S 22.00743


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Jump 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Kompetente Antwort !
Verifizierter Mandant
Danke für die schnelle und einfach Abwicklung bzw. eine kurze, aber detailierte Bewertung meiner Situations bzgl. der Verlängerung eines ...
Verifizierter Mandant