Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung betreffend die Schulpflicht.
Die Mutter des schulpflichtigen Sohnes führte u.a. aus, dass ihr Sohn sich seit der Wiedereinführung der Pflicht zum Besuch der Schule weigere, der Testpflicht nachzukommen und im Unterricht eine Maske zu tragen. Einen Besuch des Präsenzunterrichts lehne er unter diesen Bedingungen ab. Sie könne diesbezüglich nicht auf ihren Sohn einwirken und ihn nicht gegen seinen ausdrücklich geäußerten Willen zum Schulbesuch in Form des Präsenzunterrichts unter den Bedingungen des täglichen Testens und des Tragens einer Maske zwingen. Ihr Sohn nehme regelmäßig an Lerngruppen mit anderen Eltern teil, deren Kinder unter diesen Bedingungen ebenfalls den Schulbesuch verweigerten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragstellerin hat nach Aktenlage das alleinige
Sorgerecht für ihren Sohn. Letzterer ist nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayEUG schulpflichtig und hat unstreitig vom 18. Oktober 2021 bis 6. März 2022, mithin bis nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, die Pflichtschule nicht mehr besucht, Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und des Besuchs sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen ergibt sich aus Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG.
Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich, dass sie es unter Berufung auf den entgegenstehenden Willen ihres Sohnes ablehnt, auf diesen einzuwirken, damit er am Unterricht teilnimmt. Indem die Antragstellerin damit den Willen ihres Sohnes lediglich vollumfänglich akzeptierte, sorgte sie nicht dafür, dass ihr Sohn regelmäßig am Unterricht teilnahm. Ein Einwirken auf ihren Sohn war und ist der Antragstellerin jedoch zumutbar. Im Rahmen der Erziehung i.S.d.
§ 1631 BGB bestehen ausreichende erzieherische Möglichkeiten, das Verhalten des Kindes zu beeinflussen. Eine solche Einwirkung ist auch nicht pauschal mit einer
Kindswohlgefährdung gleichzusetzen, wie dies die Antragstellerin vorträgt. Im vorliegenden Fall ist eine Kindswohlgefährdung bei Durchsetzung der Schulpflicht auch nicht zu befürchten.
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