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Stornierung bei erwartbarer Reisewarnung: Veranstalter darf Stornogebühren berechnen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Pauschalreisender wegen einer Reisewarnung im Rahmen der Corona-Pandemie seinen Rücktritt erklärt.

Der Reisende hatte hier im Juni 2020 eine Pauschalreise für September 2020 nach Spanien gebucht. Kurz vor Reisebeginn wurde dann eine Reisewarnung ausgesprochen und die Reisenden wollten daraufhin kostenfrei stornieren.

Da der Reiseveranstalter hierbei auf Stornierungsgebühren bestand, landete die Sache schließlich vor Gericht.

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Reiseveranstalters.

Die grundsätzliche Möglichkeit, dass für das Zielgebiet eine Reisewarnung ausgesprochen werden könnte, war dem Reisenden bei Reisebuchung bekannt und stellt keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 651 h Absatz 3 BGB dar, so dass eine entschädigungslose Stornierung der Reise für den Reisenden vorliegend nicht infrage kam.

Anmerkung AnwaltOnline:

Für diese Entscheidung war ausschlaggebend, dass die Reise im Juni 2020 für September 2020 gebucht wurde. Zu diesem Zeitpunkt musste auch einem Reisenden klar gewesen sein, dass die Corona-Pandemie bis zum geplanten Reisedatum weiter bestehen wird und es daher möglicherweise zu Einschränkungen oder einer Reisewarnung / Ausweisung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut kommen kann. Solche zum maßgeblichen Zeitpunkt erwartbaren Risiken gehören dann in der Konsequenz nicht zu außergewöhnlichen Umständen im Sinne des § 651 h BGB.

Diese Einschätzung gilt entsprechend nicht für Fälle, in denen die Reise vor Ausbruch der Corona-Pandemie oder zu einem Zeitpunkt, zu dem das Ausmaß nicht absehbar war, storniert wurden. Je absehbarer jedoch Einschränkungen zum Buchungszeitpunkt waren, desto höher wird die Wahrscheinlichkeit sein, dass sich ein Reisender nicht mehr auf § 651 h BGB berufen kann.

Im Zweifel sollte hier eine anwaltliche Bewertung des konkreten Einzelfalls in Anspruch genommen werden.


AG Leipzig, 28.04.2021 - Az: 102 C 7217/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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