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Eilantrag gegen freiwillige Corona-Selbsttest an Schulen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Antragsteller besuchen Grundschulen auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen. Sie verfolgen mit ihrem Eilantrag das Ziel, § 5a Abs. 4 der SächsCoronaSchVO einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsteller tragen zusammengefasst vor: Mit § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO verfüge der Verordnungsgeber die individuelle Absonderung derjenigen Schüler aus der Schule und damit deren Unterrichtsausschluss, die keinen freiwilligen Corona-Selbsttest vornähmen bzw. die eigenen Gesundheitsdaten insoweit nicht preisgäben. Die Norm knüpfe in unzulässiger Weise negative Folgen an ein rechtmäßiges Verhalten. Es liege eine willkürliche Diskriminierung gegenüber anderen sozialen Gruppen, insbesondere Arbeitnehmern, vor. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG für individuelle Maßnahmen (mindestens Ansteckungsverdacht) würden durch die Vorschrift unterlaufen. Darüber hinaus wenden sich die Antragsteller gegen die Heranziehung der Inzidenz gemäß § 28a Abs. 3 IfSG für das Ergreifen von Maßnahmen. Der Schulausschluss habe im Hinblick auf das Grundrecht auf Bildung und die allgemeine Schulpflicht Sanktionscharakter. Mit der streitigen Regelung würde keine persönliche Testpflicht eingeführt, es sei vielmehr jedermanns gutes Recht, sich nicht testen zu lassen. Die damit verbundene Ausübung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung könne daher nicht mit Schulausschluss und Bildungsverlust beantwortet werden; die Sanktionen seien willkürlich und unverhältnismäßig. Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz, da keine andere soziale Gruppe in Deutschland bei Nichtvornahme eines freiwilligen Tests substantielle Rechte verliere. Schüler, die keinen negativen Selbsttest vorweisen würden, behandle man, als seien sie ansteckungsverdächtig im Sinne des IfSG. Dies sei von § 28 Abs. 1 IfSG ersichtlich nicht gedeckt. Der vorliegende Rechtsstreit werde durch die parallele Bundesregelung nicht obsolet, da diese aus denselben Gründen verfassungswidrig sei wie die Landesregelung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anträge sind unzulässig, denn sie sind nicht statthaft.

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OVG Sachsen, 07.05.2021 - Az: 3 B 212/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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