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Öffnung von Freilicht- und „Freiluft“-Museen?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG ist einer erweiternden Auslegung im Wege der Analogie zu Gunsten einer Gleichbehandlung vergleichbarer Lebenssachverhalte unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich.

Weitläufige Außenbereiche von Freilicht- und „Freiluft“-Museen sind zunächst aus infektiologischer Sicht mit den Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten hinreichend vergleichbar, sodass eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem in Rede steht.

Hierzu entschied das Gericht:

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Regelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG (und insbesondere Nummer 5 dieser Bestimmung) der Öffnung der Außenbereiche der Einrichtung XXX H., unter Einhaltung der Maßgaben des „Hygienekonzepts C,.i während der `Bundesnotbremse` in der CoronaKrise“ (mit Stand 26.04.2021) derzeit nicht entgegenstehen, sofern das Schutz- und Hygienekonzept dahingehend modifiziert wird, dass das darin vorgesehene Zugangserfordernis eines negativen Covid-Testergebnisses, das nicht älter als 48 Stundens sein darf, durch das Erfordernis eines negativen Ergebnisses einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für die Besucherinnen und Besucher (ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ersetzt wird.


VG Sigmaringen, 07.05.2021 - Az: 5 K 1392/21

ECLI:DE:VGSIGMA:2021:0507.5K1392.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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