Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 392.530 Anfragen

Biberach: Feststellung des Überschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 500 voraussichtlich rechtswidrig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Feststellung des Landkreises Biberach, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 500 überschritten wurde und die die Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 CoronaVO auslöst, stattgegeben.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem Beschluss aus, dass im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung die Voraussetzungen des § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO, die die getroffene Feststellung rechtfertigte, nicht vorliegen dürften. Zwar sei an zwei aufeinanderfolgenden Tagen der maßgebliche Inzidenzwert von 500 überschritten gewesen. Indes lägen die Voraussetzungen der Alarmstufe II – deren Vorliegen § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO ebenfalls verlange – nicht vor. Es sei weder landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6 erreicht oder überschritten (derzeit 4,6) noch habe landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschritten (derzeit 299), § 1 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 CoronaVO.

Auch könne die Geltung der Alarmstufe II nicht auf § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO gestützt werden. Denn durch die in § 17a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO enthaltene Regelung, dass lokale Ausgangsbeschränkungen im Sinne des § 17a Abs. 2 CoronaVO bis einschließlich zum 01.02.2022 auch unabhängig vom Vorliegen einer Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von einer Zahl von mindestens 6 bzw. einer AIB von mindestens 450 durch Feststellung im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt in Geltung gesetzt werden könnten, verstoße der Verordnungsgeber gegen die Vorschrift des § 28a Abs. 3 IfSG. In Anlehnung an die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - Az: 1 S 3846/21 - sei es dem Verordnungsgeber aufgrund von § 28a Abs. 3 Sätze 3 und 4 IfSG verwehrt, bspw. die Geltung lokaler Ausgangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen von der sogenannten Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz abzukoppeln.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim VGH Baden-Württemberg angefochten werden.


VG Sigmaringen, 24.01.2022 - Az: 3 K 77/22

Quelle: PM des VG Sigmaringen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.530 Beratungsanfragen

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit

Verifizierter Mandant

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...

Verifizierter Mandant