Das Verwaltungsgericht hat den Antrag von Gastronomen auf Suspendierung des Sofortvollzugs der erlassenen Allgemeinverfügungen zur Festsetzung einer nächtlichen Sperrzeit für Gaststätten abgelehnt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Fall betraf die auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes gestützte Allgemeinverfügung des Landratsamts Reutlingen vom 24.10.2020, nach der abweichend von der allgemeinen gaststättenrechtlichen Regelung für Schank- und Speisewirtschaften eine Sperrzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages gilt.
Die Kammer hat ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG lägen vor. Die Sperrzeitverlängerung sei auch grundsätzlich geeignet, zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus beizutragen. Der Einwand des Antragstellers, die Schließung von Gaststätten bewirke eine Verlagerung von Zusammenkünften in den privaten Bereich, verfange nicht, weil auch die hierfür geltenden Regelungen nach der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung Verschärfungen erfahren hätten. Auch die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sperrstundenverlängerung unterliege voraussichtlich keinen Bedenken.
Offen sei indes, ob die Anordnung an einem Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensausfalls leide, weil das Landratsamt sich an den Erlass des Sozialministeriums vom 23.10.2020 gebunden gesehen habe, der bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Fällen je 100.000 Einwohner die Verhängung einer Sperrstunde vorgibt. Einiges spreche indes dafür, dass der Erlass mit dem zugrundeliegenden „Stufenmodell“ die nach § 28 IfSG erforderliche Ermessensausübung nach Art einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift vorwegnehme. Bei mithin offenen Erfolgsaussichten des gegen die Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruchs sei eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabwägung vorzunehmen. Diese gehe angesichts der potenziell gravierenden Folgen für Leben und körperliche Unversehrtheit eines großen Teils der Bevölkerung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Fall betraf die auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes gestützte Allgemeinverfügung des Landratsamts Reutlingen vom 24.10.2020, nach der abweichend von der allgemeinen gaststättenrechtlichen Regelung für Schank- und Speisewirtschaften eine Sperrzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages gilt.
Die Kammer hat ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG lägen vor. Die Sperrzeitverlängerung sei auch grundsätzlich geeignet, zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus beizutragen. Der Einwand des Antragstellers, die Schließung von Gaststätten bewirke eine Verlagerung von Zusammenkünften in den privaten Bereich, verfange nicht, weil auch die hierfür geltenden Regelungen nach der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung Verschärfungen erfahren hätten. Auch die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sperrstundenverlängerung unterliege voraussichtlich keinen Bedenken.
Offen sei indes, ob die Anordnung an einem Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensausfalls leide, weil das Landratsamt sich an den Erlass des Sozialministeriums vom 23.10.2020 gebunden gesehen habe, der bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Fällen je 100.000 Einwohner die Verhängung einer Sperrstunde vorgibt. Einiges spreche indes dafür, dass der Erlass mit dem zugrundeliegenden „Stufenmodell“ die nach § 28 IfSG erforderliche Ermessensausübung nach Art einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift vorwegnehme. Bei mithin offenen Erfolgsaussichten des gegen die Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruchs sei eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabwägung vorzunehmen. Diese gehe angesichts der potenziell gravierenden Folgen für Leben und körperliche Unversehrtheit eines großen Teils der Bevölkerung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
VG Sigmaringen, 27.10.2020 - Az: 14 K 3754/20
Quelle: PM des VG Sigmaringen
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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