Die pandemiebedingte Verlängerung der Schichtzeit auf 12 Stunden weist den erforderlichen kollektiven Bezug auf und unterliegt der Mitbestimmungskompetenz des Personalrats gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LPVG.
Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales stellt keine unbedingte und sich selbst vollziehende Rechtsnorm dar, die den Gesetzesvorrang des § 74 Abs. 1 1. Halbsatz LPVG auslöst und einer Mitbestimmungskompetenz des Personalrats entgegensteht.
Es wird festgestellt, dass der weitere Beteiligte durch die Einführung von 12-Stunden-Schichten auf den Stationen Intensivstation IOI, Zentrale Interdisziplinäre Notaufnahme (ZINA) und dem Bereich „Innere Medizin II“ das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LPVG verletzt hat.
Es wird festgestellt, dass die Fortführung der 12-Stunden-Schichten auf der Intensivstation IOI als vorläufige Regelung gemäß § 88 Abs. 4 LPVG rechtswidrig ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der weitere Beteiligte als Dienststellenleiter durch die Einführung von 12-Stunden-Schichten auf mehreren Stationen des Universitätsklinikums im Kontext von Covid-19 das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt hat und die Fortführung dieser Schichten als vorläufige Regelung rechtswidrig ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.