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Corona-Pandemie und die Schichtzeitenregelung für 12-Stunden-Schichten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 38 Minuten

Die pandemiebedingte Verlängerung der Schichtzeit auf 12 Stunden weist den erforderlichen kollektiven Bezug auf und unterliegt der Mitbestimmungskompetenz des Personalrats gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LPVG.

Die Covid-19-Arbeitszeitverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales stellt keine unbedingte und sich selbst vollziehende Rechtsnorm dar, die den Gesetzesvorrang des § 74 Abs. 1 1. Halbsatz LPVG auslöst und einer Mitbestimmungskompetenz des Personalrats entgegensteht.

Es wird festgestellt, dass der weitere Beteiligte durch die Einführung von 12-Stunden-Schichten auf den Stationen Intensivstation IOI, Zentrale Interdisziplinäre Notaufnahme (ZINA) und dem Bereich „Innere Medizin II“ das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LPVG verletzt hat.

Es wird festgestellt, dass die Fortführung der 12-Stunden-Schichten auf der Intensivstation IOI als vorläufige Regelung gemäß § 88 Abs. 4 LPVG rechtswidrig ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der weitere Beteiligte als Dienststellenleiter durch die Einführung von 12-Stunden-Schichten auf mehreren Stationen des Universitätsklinikums im Kontext von Covid-19 das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt hat und die Fortführung dieser Schichten als vorläufige Regelung rechtswidrig ist.

Hierzu führte das Gericht aus:


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VG Sigmaringen, 23.11.2020 - Az: PL 11 K 2474/20

ECLI:DE:VGSIGMA:2020:1123.PL11K2474.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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