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Infektionsschutzrechtliche Sperrstundenanordnungen im Landkreis Tübingen rechtmäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag von Gastronomen auf Suspendierung des Sofortvollzugs der erlassenen Allgemeinverfügungen zur Festsetzung einer nächtlichen Sperrzeit für Gaststätten abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Fall betraf die Allgemeinverfügung des Landratsamts Tübingen vom 23.10.2020, die ebenfalls auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Gastronomiebetriebe eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags anordnet, während der zudem Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken verboten sind.

Die Kammer hat ausgeführt, die Anträge der Tübinger Gastronomen seien mangels Antragsbefugnis unzulässig, da nicht dargelegt sei, in welcher rechtlichen Beziehung sie zu den in der Antragsschrift angeführten Gaststätten stünden. Eines der dort genannten Restaurants schließe ausweislich im Internet verfügbarer Informationen zudem bereits um 22 Uhr, sodass auch insofern keine Betroffenheit durch die Sperrstundenregelung ersichtlich sei. Den Anträgen könne auch in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Die Sperrstundenanordnung sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gedeckt und voraussichtlich auch unter ermessensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Insbesondere erweise sie sich voraussichtlich als verhältnismäßig. Zwar scheine die Gastronomie im Vergleich zu anderen Infektionsumfeldern (private Haushalte, Alten- und Pflegeheime, Arbeitsplatz) für das Ausbreitungsgeschehen eine eher untergeordnete Rolle einzunehmen. Allerdings sei der Anteil der Infektionen, die überhaupt noch einem bestimmten Umfeld zugeordnet werden könnten, gering. Daher sei nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts eine Intensivierung der gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen („Gesamtpaket“) erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass die hier in Rede stehenden Gaststättenbesuche zu später Stunde typischerweise vermehrt auf Geselligkeit ausgerichtet seien. Der Erforderlichkeit könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Gastronomiebetriebe von der Corona-VO verlangte Hygienekonzepte umgesetzt hätten. Solche Maßnahmen seien jedenfalls nicht in gleicher Weise wie eine Sperrstunde mit Alkoholausschankverbot geeignet, die Ansteckungswahrscheinlichkeit zu verringern. Die Sperrstundenregelung sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig, weil sie nur für gut zwei Wochen gelte und bei einem weiteren Ansteigen der Infektionszahlen ein unkontrollierbares Ausbreitungsgeschehen mit gravierenden Auswirkungen zu besorgen sei.


VG Sigmaringen, 28.10.2020 - Az: 8 K 3743/20

Quelle: PM des VG Sigmaringen

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