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COVID-19 als Dienstunfall?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die COVID-19 Infektion eines einzelnen Schülers in einer Schulklasse begründet noch nicht ohne Weiteres ein wesentlich erhöhtes Ansteckungsrisiko im Sinne von § 45 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG oder Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO für den unterrichtenden Lehrer.

Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Grundsätzlich kann auch eine Infektionskrankheit - und damit auch eine Infektion mit COVID-19 - ein solches Ereignis sein.

Wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat, muss sich genau bestimmen lassen. Ort und Zeitpunkt müssen feststehen. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt.

Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen Dienstunfall zu bewerten.

Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge umfasst werden.

Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein. Ort und Zeitpunkt einer Infektion lassen sich dabei allerdings regelmäßig gerade nicht mit der für § 45 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen.

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VG Sigmaringen, 02.02.2022 - Az: 5 K 1819/21

ECLI:DE:VGSIGMA:2022:0202.5K1819.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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