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Corona-Selbsttestpflicht für Schüler

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Antragstellerin ist Schülerin an einer Schule im Freistaat Sachsen. Sie verfolgt mit ihrem Eilantrag das Ziel, § 5a Abs. 5 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSch-VO - einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO hat keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 19. März 2021 (Az: 3 B 81/21) Bezug. Dort hat er insbesondere zur Vereinbarkeit der in Bezug genommenen Verordnungsermächtigung mit Art. 80 GG, den Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der angegriffenen Regelung, zur Bestimmtheit von § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO und zu dessen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 GG, Art. 7 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf Stellung genommen.

Das Vorbringen der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 15. und 24. März 2021 zu ihrer Kontraindikation für Testungen mit Nasenabstrich und ihre Rügen im Hinblick auf die Rechtsgrundlage für § 5a SächsCoronaSchVO sowie im Hinblick auf die Bestimmtheit der Vorschrift, ihre Verhältnismäßigkeit und die Einhaltung der Vorgaben für Heileingriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, auch ein Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 5 Satz 4 SächsCoronaSchVO sei jedenfalls bei ihr mit einem Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden, kann ihr der Senat nicht folgen. Der Senat hat in seinem o.a. Beschluss festgestellt, dass § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO, soweit hiermit eine Verpflichtung zu einem Test auf das Coronavirus normiert werde, nicht den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berühre. Denn der Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, könne auch mit einem sogenannten Selbsttest erbracht werden, der aller Voraussicht nach nicht mit Beeinträchtigungen verbunden sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorriefen.

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