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Zutrittsverbot an Schulen für Ungetestete

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das OVG Sachsen hat es in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, § 5a Abs. 5 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit dem 08.03.2021 geltenden Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach § 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO ist seit dem 15. März 2021 Personen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe, der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Der Test darf längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alt sein und kann noch unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes mittels eines zur Verfügung gestellten Selbsttestkits durchgeführt werden.

Gegen diese Regelung wurden mehrere Eilanträge von Schülerinnen und Schülern gestellt.

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige Senat hat sich erstmals mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und sie als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Die Regelung ist hinreichend bestimmt. Die Betroffenen können den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, u. a. mit sogenannten Selbsttestkits erbringen. Hierbei handelt es sich um Tests, bei denen ein Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt, oder um vergleichbare Tests, die nicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen. Daher berühren sie auch nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind auch verhältnismäßig. Eine andere Maßnahme, die weniger stark in die betroffenen Grundrechte eingreifen würde, aber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnte, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern, ist nicht erkennbar.

Bereits am gestrigen Tag hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag eines Hotelbetriebs abgelehnt, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als sie Beherbergungsbetrieben die Speise- und Getränkeversorgung von Hotelgästen im eigenen Restaurant untersagt.

Die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.


OVG Sachsen, 22.03.2021 - Az: 3 B 81/21 (19.03.2021), 3 B 56/21

Quelle: PM des OVG Sachsen

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