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Corona-Testpflicht für Schüler

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Antragstellerin ist Schülerin an einem Gymnasium im Freistaat Sachsen. Sie verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 5a Abs. 4 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (Sächs-GVBl. S. 334) einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO hat keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur näheren Begründung verweist der Senat zunächst auf seine Beschlüsse vom 19. März 2021 (Az: 3 B 81/21) und vom 31. März 2021 (Az: 3 B 105/21). Dort hat er insbesondere zur Vereinbarkeit der in Bezug genommenen Verord-nungsermächtigung mit Art. 80 GG, den Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der angegriffenen Regelung, zur Bestimmtheit von § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO a. F. und zu dessen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 GG, Art. 7 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf Stellung genommen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung grundsätzlich geeignet, den Erlass der angefochtenen Regelung zu rechtfertigen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 9. April 2021 (Az: 3 B 115/21). Dort hat er die aktuelle Infektionslage zusammenfassend analysiert und festgestellt, dass COVID-19 in der Bevölkerung zuletzt deutlich zugenommen habe. Das RKI schätze die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. In Sachsen liege die Inzidenz nunmehr wieder deutlich über der Gesamtinzidenz.

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, auch ein Selbsttest im Sinne des § 1a Abs. 2 SächsCoronaSchVO sei mit einem Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden, kann ihr der Senat nicht folgen. Der Senat hat in seinem o. a. Beschluss vom 19. März 2021 festgestellt, dass die angegriffene Regelung, soweit hiermit eine Verpflichtung zu einem Test auf das Coronavirus normiert werde, nicht den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berührt. Denn der Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, könne auch mit einem sogenannten Selbsttest erbracht werden, der aller Voraussicht nach nicht mit Beeinträchtigungen verbunden sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorriefen. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob Spuck-, Lollytests oder solche Tests Anwendung fänden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolge. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt dem Senat keinen Anlass, diese Einschätzung zu ändern. Bei der Frage, ob der Schutzbereich des Grundrechts auf die körperliche Unversehrtheit eröffnet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Wirkungen ein Selbsttest bei sachgemäßer Anwendung im Regelfall hat. Atypische Fälle sind nicht beachtlich. Beachtliche Wirkungen der in Rede stehenden Selbsttests sind in Bezug auf das Schutzgut des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit im Allgemeinen nicht zu erwarten. Das gilt auch in Bezug auf Selbsttests, die mit einem Abstrich im vorderen Nasenbereich verbunden sind.

Im Übrigen gilt das Zutrittsverbot nach § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO nunmehr auch dann nicht, wenn der Selbsttest zuhause - etwa mithilfe eines Personensorgeberechtigten - gemacht und das negative Testergebnis mit einer qualifizierten Selbstauskunft nach Anlage 2 zur aktuellen SächsCoronaSchVO nachgewiesen wird. Bei solchen Tests mit Hilfe eines Personensorgeberechtigten dürfte sichergestellt sein, dass der Test sachgemäß erfolgt und sich ein beachtliches Risiko, sich durch einen Selbsttest selbst zu verletzen, erst recht nicht verwirklicht.

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