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Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht unter Vorlage eines negativen Testergebnisses?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerinnen,

1. den Elternbrief der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 insoweit aufzuheben, wie eine Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht unter Vorlage eines negativen Testergebnisses angeordnet wird,

2. die der Antragstellerin zu 2. in dem Schreiben vom 12. April 2021 aufgegebene Dokumentationspflicht aufzuheben,

3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Nachweis über die Einstufung als Hausmüll für die konkret ausgegebenen sechs Selbsttests der Firma NanoRepro AG mit der Bedienungsanleitung der Firma Viromed zu führen,

4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Nachweis zu führen, dass die richtigen Selbsttests an sie gegeben wurden,

5. die nicht anlassbezogene Testverpflichtung für die Antragstellerin zu 1. insgesamt aufzuheben und es ihr im Rahmen des Eilverfahrens zu ermöglichen, ab dem 19. April 2021 an der Präsenzbeschulung auch ohne Testverpflichtung teilzunehmen,

hilfsweise die Präsenzverpflichtung für die Antragstellerin zu 1. aufzuheben, wenn diese bestehen sollte,

hat keinen Erfolg.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das streitgegenständliche Schreiben der Antragsgegnerin dient, wie bereits dargelegt, lediglich der Informierung und begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen weder Pflichten zur Teilnahme am Präsenzunterricht unter Vorlage eines negativen Testergebnisses noch zur Dokumentation von Testergebnissen noch zur Entsorgung der sogenannten Test-Kits im Hausmüll. Es steht den Antragstellerinnen frei, die Informationen und Hinweise zur Kenntnis zu nehmen oder nicht, ohne dass es einer wie auch immer gearteten Aufhebung des Schreibens bedarf.

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