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Vergabe von Terminen für Zweit- oder Wiederholgungsimpfungen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 17 Minuten

Eine Zuständigkeit der Landkreise für die Vergabe von Terminen für Zweit- oder Wiederholgungsimpfungen ist nicht geregelt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller möchte einen Termin für seine zweite Corona-Impfung, der statt neun Wochen frühestens zwölf Wochen nach der ersten Impfung liegt.

Der Antragsteller macht geltend, er habe im Aufklärungsgespräch erklärt, dass er mit der Impfung nur einverstanden sei, wenn die Zweitimpfung zwölf Wochen nach der ersten Impfung erfolge. Das sei ihm auch zugesagt worden. Der Antragsteller habe gegenüber dem Impfzentrum mehrmals versucht, den Termin zu verschieben, den er nach der ersten Impfung für die zweite Impfung erhalten habe. Das sei von der „Antragsgegnerin“ abgelehnt worden

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Zweitimpfung sich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts zu richten habe. Die aktuellen Empfehlungen sähen eine zweite Impfung frühestens nach zwölf Wochen vor. Damit werde eine möglichst große Wirksamkeit gewährleistet. Der Impfstoff für diese zweite Impfung des Antragstellers müsse nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts bereits im Impfzentrum vorhanden und dort geblockt sein. Kapazitätsgründe ständen einer Verlegung des Termins nicht entgegen, weil das Impfzentrum nicht ausgelastet sei.

Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die Terminverlegung aus § 5 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). Die Behörde habe kein Ermessen hinsichtlich des Zeitraums der Folgeimpfung. Der Antragsteller habe ein eigenes Interesse an einer möglichst wirksamen Impfung zugunsten seiner Gesundheit aus Artikel 1 Absatz 1 und 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und auch gegenüber seinen Mitarbeitern und Patienten, und zwar aus Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 2 und 12 GG. Wenn er den Impftermin nicht wahrnähme, würde das dazu führen, dass die Impfserie auf Kosten der Gemeinschaft wiederholt werden müsste.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er einen Anspruch gegen den Antragsgegner hat.

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VG Stade, 12.04.2021 - Az: 6 B 395/21

ECLI:DE:VGSTADE:2021:0412.6B395.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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