Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 36 km/h ist ein Verkehrsverstoss, der so gewichtig ist, dass eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist.
Im Falle der Ermittlung des Fahrzeugführers wäre für diesen eine Eintragung ins VZR mit drei Punkten erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der begangene Verkehrsverstoss zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat.
Im Falle der Ermittlung des Fahrzeugführers wäre für diesen eine Eintragung ins VZR mit drei Punkten erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der begangene Verkehrsverstoss zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat.
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VG Stade, 29.09.2011 - Az: 1 A 518/11
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