Ist die Kündigung eines Schwerbehinderten aus personenbedingten Gründen bereits vor Klageerhebung durch das Arbeitsgericht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden und besteht das Arbeitsverhältnis nach wie vor fort, ist nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Die Zustimmungsentscheidung hat sich in diesem Fall auf andere Weise erledigt, weil ihr Regelungsobjekt die Kündigung weggefallen ist.
Es besteht ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmungsentscheidung, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Eine solche ist auszuschließen, wenn eine erneute Kündigung des Schwerbehinderten aus personenbedingten Gründen nicht beabsichtigt ist. Darüber hinaus ist eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, wenn einem erneuten Zustimmungsverfahren ein neuer und veränderter Lebenssachverhalt zugrunde liegen wird, der zunächst im Wege der Amtsermittlungspflicht zu ermitteln und über den im Rahmen der obliegenden Ermessensentscheidung zu entscheiden wäre.
Es besteht ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmungsentscheidung, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Eine solche ist auszuschließen, wenn eine erneute Kündigung des Schwerbehinderten aus personenbedingten Gründen nicht beabsichtigt ist. Darüber hinaus ist eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, wenn einem erneuten Zustimmungsverfahren ein neuer und veränderter Lebenssachverhalt zugrunde liegen wird, der zunächst im Wege der Amtsermittlungspflicht zu ermitteln und über den im Rahmen der obliegenden Ermessensentscheidung zu entscheiden wäre.
VG Stade, 30.03.2016 - Az: 4 A 687/15
ECLI:DE:VGSTADE:2016:0330.4A687.15.0A
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