Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V. mit § 1 Nds.VwVfG kann die Verwaltungsbehörde einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Vorliegend sind nach der Zuteilung der roten Dauerkennzeichen Tatsachen eingetreten, die die beklagte Behörde berechtigt hätten, die Zuteilung der Kennzeichen an den späteren Kläger zu verweigern. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuteilung der Kennzeichen lagen nicht mehr vor. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde u.a. zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.
Eine Zuteilung von roten Kennzeichen kommt nur an zuverlässige Betroffene in Frage. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift. Die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens soll einem Bewerber, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, davon entlasten, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen zu müssen. Hiermit wird der betroffene Personenkreis privilegiert und eine Verwaltungsvereinfachung erreicht.
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