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Genehmigung einer Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein ausnahmsweiser Anspruch auf das Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens an einem (US-amerikanischen) Fahrzeug – ohne Oldtimer-Eigenschaft – mit einer kleinen Anbringungsstelle kommt nicht in Betracht, wenn ein reguläres Kennzeichen mit einfachen Mitteln, etwa Distanzstücken oder Kennzeichenhaltern, angebracht werden kann.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FZV hat die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, um eine Identifizierung des Fahrers zu ermöglichen. Das Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer zu bestehen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FZV). Das Unterscheidungszeichen und das Erkennungszeichen sind mit schwarzer Schrift auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 FZV). Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 FZV müssen Form Größe und Ausgestaltung des Kennzeichenschilds einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 zur FZV entsprechen.

Anlage 4 zur FZV deckt sich – soweit hier von Interesse – inhaltlich mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Anlage 4 zur FZV in der bis zum 31. August 2023 geltenden Fassung. Für einen Pkw, wie er hier in Rede steht, sieht sie vor, dass die Zulassungsbehörde das Kennzeichen als einzeiliges (Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a) oder zweizeiliges Kennzeichen (Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b) zuteilt. Für die Breite der Kennzeichenschilder bestimmt die Verordnung insoweit jeweils ein Größtmaß, für die Höhe ein festes Maß von 110 mm bei einzeiligen Kennzeichen und 200 mm bei zweizeiligen Kennzeichen. Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen, für die der Verordnungsgeber Kennzeichenschilder mit einem Größtmaß der Breite von 255 mm und einer festen Höhe von 130 mm vorgibt, dürfen hingegen grundsätzlich nur für Leichtkrafträder sowie land-, forstwirtschaftliche und gleichzusetzende Fahrzeuge nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 FZV zugeteilt werden (Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d, Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 2 der Anlage 4 zur FZV).

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