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Ausschussteilnahme ohne Maskenpflicht am Sitzplatz

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine gerichtliche Anordnung, die den Antragsgegner dazu verpflichten soll, es ihr zu gestatten, an der nächsten Samtgemeindeausschusssitzung teilzunehmen, ohne an ihrem Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Unter dem neuen Tagesordnungspunkt „Maskenpflicht während der Samtgemeindeausschusssitzungen“ fasste der Samtgemeindeausschuss gegen die Stimme der Antragstellerin den folgenden Beschluss:

„Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dass während einer Samtgemeindeausschusssitzung die Pflicht des Tragens eines Nasen- und Mundschutzes in Form einer FFP2-Maske bzw. medizinischen Maske besteht.“

Im Anschluss an die Beschlussfassung forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, umgehend ihre Maske an ihrem Sitzplatz aufzusetzen. Dies lehnte die Antragstellerin ab. Daraufhin schloss der Antragsgegner sie von der Sitzung aus. Nachdem sie sich weigerte, den Sitzungssaal zu verlassen, rief der Antragsgegner die Polizei. Diese begleitete die Antragstellerin aus dem Sitzungssaal. Über den Vorgang wurde in der lokalen Presse berichtet.

Am 25. April 2021 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner per E-Mail den Antrag, einen Tagesordnungspunkt „Maskenpflicht während der Gemeindeausschusssitzung“ auf die Tagesordnung des Samtgemeindeausschusses am 10. Mai 2021 zu setzen. Ferner beantragte sie, unter diesem Tagesordnungspunkt festzustellen,

„(1.) dass der in der letzten Samtgemeindeausschuss am 12.04.2021 unter „TOP 4: Maskenpflicht während des Samtgemeindeausschusses“ gefasste Beschluss, „dass während einer Samtgemeindeausschusssitzung die Pflicht des Tragens eines Nasen- und Mundschutzes in Form einer FFP2-Maske bzw. medizinischen Maske besteht“, rechtswidrig und damit nichtig ist;

(2) dass mein Ausschluss von der der letzten Samtgemeindeausschuss am 12.04.2021 unberechtigt war.“ (sic!).

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch – insbesondere unter Anlegung des hier geltenden strengen Maßstabes – nicht glaubhaft gemacht. Sie wäre durch mögliche Ordnungsmaßnahmen des Antragsgegners zur Durchsetzung einer Maskenpflicht am Sitzplatz während der Samtgemeindeausschusssitzung am 10. Mai 2021 nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin befürchteten Ordnungsmaßnahmen des Antragsgegners wäre die ihm gem. §§ 63 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 3, 78 Abs. 4 Satz 1 NKomVG zustehende Ordnungsgewalt. Insbesondere kann der Antragsgegner gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 NKomVG bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten ein Mitglied der Vertretung von der Sitzung ausschließen. Auf das ihm ebenfalls gem. §§ 63 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 3, 78 Abs. 4 Satz 1 NKomVG zustehende Hausrecht könnte er den Ausschluss eines Mitglieds von der Sitzung hingegen nicht stützen, soweit – wie hier – ein wirksamer Beschluss des Ausschusses das zu sanktionierende Verhalten untersagt. Es kann hier dahinstehen, ob das Hausrecht auf Mitglieder der Vertretung schon keine Anwendung findet oder ob die Regelungen des Ordnungsrechts gegenüber dem Hausrecht in Bezug auf die Mitglieder der Vertretung nur vorrangig anzuwenden sind. In beiden Fällen könnte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin hier von seiner Ordnungsgewalt gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 NKomVG Gebrauch machen.

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