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Geltungsdauer des Genesenennachweises

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 59 Minuten

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin zu 1 bis zum 1. Mai 2022 als genesene Person gilt, wie am 22. November 2021 in dem von dem Antragsgegner zu 2 ausgestellten „Genesenennachweis“ bescheinigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsteller möchten erreichen, dass festgestellt wird, dass sie bis zum 1. Mai 2022 beziehungsweise 3. Mai 2022 als genesene Personen im Sinn von § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) gelten, wie sich das aus ihren Genesenennachweisen ergibt.

Die Antragsteller sind miteinander verheiratet. Sie sind nach ihren Angaben nicht gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft. Bei der Antragstellerin zu 1 wurde am 1. November 2021 eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nachgewiesen, beim Antragsteller zu 2 am 3. November 2021. Der Antragsgegner zu 2 ordnete deshalb für jeden der Antragsteller eine häusliche Isolation an.

Mit Schreiben vom 17. November an den Antragsteller zu 2 und mit Schreiben vom 22. November 2021 an die Antragstellerin zu 1 hob der Antragsgegner zu 2 jeweils die „angeordnete häusliche Isolation“ auf und übermittelte jedem der Antragsteller eine Bescheinigung, die er als „Genesenennachweis“ bezeichnete. In der Bescheinigung wird der Adressat jeweils als „genesene Person“ bezeichnet und es wird bescheinigt, dass die oben genannte Person eine laborbestätigte COVID-19-Erkrankung durchgemacht habe. Außerdem wird dort das Datum des ersten PCR-Tests mit positivem Ergebnis genannt, das ist für die Antragstellerin zu 1 der 1. November 2021 und für den Antragsteller zu 2 der 3. November 2022. Schließlich wird ausgeführt: „Die o.g. Person gilt im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV als genesene Person“, wobei für die Antragstellerin zu 1 ein Zeitraum vom 29. November 2021 bis zum 1. Mai 2022 und für den Antragsteller zu 2 ein Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 3. Mai 2022 angegeben ist. Weiter heißt es in der Bescheinigung:

„Eine genesene Person gilt als geimpfte Person, wenn sie über einen Impfnachweis über eine Schutzimpfung mit einer verabreichten Dosis mit einem der vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffe verfügt. Hierzu muss diese Covid-19 Impfung durch eine separate Bescheinigung (z.B. Impfpass) nachgewiesen und zusammen mit diesem Genesenennachweis vorgelegt werden.“

Die Antragsteller haben am 22. Februar 2022 ihre Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie haben sich zunächst gegen die I., vertreten durch das J. oder hilfsweise das K. gewandt. Auf einen gerichtlichen Hinweis hin haben sie erklärt, dass eine Verweisung des Verfahrens nach L. nicht gewünscht sei und dass der Landkreis M. Antragsgegner sein solle. Die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen N. schließe die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen den Landkreis M. nicht aus.

Zur Begründung führen sie aus, dass sie die an den Genesenennachweis geknüpften Vergünstigungen, wie den Besuch von 2-G-pflichtigen Veranstaltungen, kein tagesaktueller Testnachweis für den Einlass zur Arbeitsstätte, kurzfristiger Wochenendaufenthalt im In- und Ausland (ohne Einhaltung einer Quarantäne) in Anspruch nehmen könnten. Mit der Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus auf drei Monate durch das Robert-Koch-Institut seien ihnen über Nacht durch die Änderung des § 2 Nummer 5 SchAusnahmV alle Erleichterungen und Ausnahmen von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen entzogen worden, die unter der alten Rechtslage noch gelten würden. Das sei rechtsstaatlich unzulässig. Sie hätten darauf vertraut, dass sie bis zum Ablauf der bescheinigten Daten uneingeschränkt die mit dem Genesenenstatus verbundenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen könnten. Es sei nicht richtig, dass ein bestehender Verwaltungsakt über Nacht und aufgrund einer nicht verfassungskonformen Grundlage nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehoben werde, aber in den anderen europäischen Ländern weiterhin gültig sei. Dafür berufen die Antragsteller sich auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Osnabrück, Hamburg und D-Stadt. Dass das Robert-Koch-Institut für Geimpfte die Dauer des Genesenenstatus wieder auf sechs Monate angehoben habe, sei verfassungswidrig, weil damit die berechtigte Personengruppe unzulässig getrennt werde. Weil die Verkürzung des Genesenenstatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sein dürfe, stehe ihnen ein Anordnungsanspruch zu.

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