Das Verwaltungsgericht Berlin hat in mehreren Verfahren Eilrechtsschutz gegen eine Änderung der bundesrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung von Mitte Januar gewährt und damit im Ergebnis den Genesenenstatus der Antragsteller wieder auf sechs Monate verlängert (VG Berlin, 16.02.2022 - Az: 14 L 24/22, 14 L 24.22).
Auf Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland hat das OVG Berlin-Brandenburg in vier Fällen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts geändert und die Eilanträge abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, könne Eilrechtsschutz gegen die Änderung einer Verordnung des Bundes im Regelfall nicht mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag erlangt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verordnungsänderung könne nur mittelbar in Verfahren gegen diejenigen Behörden (z.B. Gesundheitsämter) geprüft werden, die für den Vollzug der infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote (einschließlich Ausnahmen) zuständig seien. Soweit nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich sei, bestünden enge Voraussetzungen, die hier nicht vorlägen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Auf Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland hat das OVG Berlin-Brandenburg in vier Fällen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts geändert und die Eilanträge abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, könne Eilrechtsschutz gegen die Änderung einer Verordnung des Bundes im Regelfall nicht mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag erlangt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verordnungsänderung könne nur mittelbar in Verfahren gegen diejenigen Behörden (z.B. Gesundheitsämter) geprüft werden, die für den Vollzug der infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote (einschließlich Ausnahmen) zuständig seien. Soweit nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich sei, bestünden enge Voraussetzungen, die hier nicht vorlägen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2022 - Az: 9 S 5/22, 9 S 5.22 u. a.
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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