Der Antragsteller ist Schüler an einem Gymnasium im Freistaat Sachsen. Er verfolgt mit seinem Eilantrag das Ziel, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit es die Corona-Tests an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen betrifft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO hat keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 19. März 2021 (Az:
3 B 81/21) und vom 31. März 2021 (Az: 3 B 105/21). Dort hat er insbesondere zur Vereinbarkeit der in Bezug genommenen Verordnungsermächtigung mit Art. 80 GG, den Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der angegriffenen Regelung, zur Bestimmtheit von § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO und zu dessen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 GG, Art. 7 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf Stellung genommen.
Das Vorbringen des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 15. und 25. März 2021 zur Frage, ob die tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung grundsätzlich geeignet sind, den Erlass der angefochtenen Regelung zu rechtfertigen, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Gleiches gilt auch in Bezug auf sein Vorbringen zu seiner besonderen Neigung zu Nasenbluten und seinen Rügen im Hinblick auf die Rechtsgrundlage für § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO sowie im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe. Schließlich ergeben sich auch aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 7. April 2021 keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Vorschrift vorläufig außer Vollzug zu setzen wäre.
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, auch ein Selbsttest im Sinne des § 1a Abs. 2 SächsCoronaSchVO sei mit einem Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden, kann ihm der Senat nicht folgen. Der Senat hat in seinem o. a. Beschluss vom 19. März 2021 festgestellt, dass die angegriffene Regelung, soweit hiermit eine Verpflichtung zu einem Test auf das Coronavirus normiert werde, nicht den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berühre. Denn der Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, könne auch mit einem sogenannten Selbsttest erbracht werden, der aller Voraussicht nach nicht mit Beeinträchtigungen verbunden sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorriefen. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob Spuck-, Lollytests oder solche Tests Anwendung fänden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolge. Das Vorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass, diese Einschätzung zu relativieren. Bei der Frage, ob der Schutzbereich des Grundrechts auf die körperliche Unversehrtheit eröffnet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Wirkungen ein Selbsttest bei sachgemäßer Anwendung im Regelfall hat. Atypische Fälle sind nicht beachtlich. Beachtliche Wirkungen der in Rede stehenden Selbsttests sind in Bezug auf das Schutzgut des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit im Allgemeinen nicht zu erwarten. Das gilt auch in Bezug auf Selbsttests, die mit einem Abstrich im vorderen Nasenbereich verbunden sind. Im Übrigen gilt das Zutrittsverbot nach § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO nunmehr auch dann nicht, wenn der Selbsttest zuhause - etwa mithilfe eines Personensorgeberechtigten - angefertigt und das negative Testergebnis mit einer qualifizierten Selbstauskunft nach Anlage 2 zur aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nachgewiesen wird. Bei solchen Tests mit Hilfe eines Personensorgeberechtigten dürfte sichergestellt sein, dass der Test sachgemäß erfolgt und sich ein beachtliches Risiko, sich durch einen Selbsttest selbst zu verletzen, erst recht nicht verwirklicht.
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