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Eilantrag gegen Potsdamer „Allgemeinverfügung über Testpflicht zum Zutritt zu Verkaufsstellen des Einzelhandels“

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Potsdam hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Unternehmens, das in Potsdam einen Baufachmarkt betreibt, gegen die vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam erlassene „Allgemeinverfügung über eine Testpflicht zum Zutritt zu Verkaufsstellen des Einzelhandels“ vom 24.03.2021 angeordnet.

Der Eilantrag hatte Erfolg, weil sich die angegriffene Allgemeinverfügung nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist.

Zur Überzeugung des VG Potsdam leidet die Allgemeinverfügung bereits an dem formellen Mangel, dass sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Angesichts der Formulierung des Tenors der Allgemeinverfügung und der darin in Bezug genommenen Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg bleibt unklar, ob mit der angefochtenen Allgemeinverfügung für Baufachmärkte neben der Anordnung des Nachweises eines tagesaktuellen negativen PoC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests auch die vorherige Terminvergabe an alle Kunden und Kunden eingeführt werden sollte, die nach der Landesverordnung u.a. für diese Branche gerade nicht gilt.

Zudem erweisen sich nach Auffassung des Gerichts auch die in der Begründung der Allgemeinverfügung angestellten Ermessenserwägungen des Antragsgegners als fehlerhaft, weil der Antragsgegner sein Entschließungsermessen zum Erlass der angegriffenen Allgemeinverfügung vom 24. März 2021 wesentlich auf eine wegen der Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung seit dem 22. März 2021 nicht mehr geltende Ermächtigungsgrundlage abstellt.

Überdies bestehen Mängel hinsichtlich der Ermittlung der in das Ermessen einzustellenden tatsächlichen Tatsachen und die Begründung der Allgemeinverfügung weist widersprüchliche Angaben zur Angemessenheit und Erforderlichkeit auf, sodass auch insoweit die angefochtene Allgemeinverfügung als rechtswidrig erscheint.


VG Potsdam, 29.03.2021 - Az: 6 L 258/21

Quelle: PM des VG Potsdam

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