Die Sitzungsdurchführung verstößt nicht gegen die hierzu geltenden Verordnungen. Die in § 12 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 lit. k) SARS-CoV-2-EindV Bbg vom 17. April 2020 unmittelbar geregelten und keiner behördlichen Entscheidung bedürfenden Ausnahmen ermöglichen das Betreten öffentlicher Orte, sofern dafür ein triftiger Grund besteht. Abgesehen davon, dass der in der Vorschrift geregelte Katalog von Ausnahmetatbeständen angesichts des mit der Verordnung verfolgten Zwecks, die besonders hochwertigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit zu schützen, restriktiv auszulegen sein dürfte, ermöglicht die Vorschrift, wie der Terminus „insbesondere“ zeigt, auch atypische, aber in gleicher Weise triftige Gründe zu erfassen. Hiermit ist sowohl die Teilnahme der Beteiligten ermöglicht als auch die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen gewahrt.
Die Hausleitung des Verwaltungsgerichts hat den Termin ferner zum Anlass genommen, den größten Saal des Hauses, den Saal 009, für pandemieeindämmungskonforme Kammersitzungen herzurichten. Hierzu wurden zusätzliche Tische an den Außenseiten der Richterbank angebracht, an denen die ehrenamtlichen Richter sitzen, so dass die Abstände von 1,5 m auf der Richterbank gewahrt bleiben. Zwei Stuhlreihen für die Öffentlichkeit wurden herausgenommen und mit dem so geschaffenen Platz die Tische und Stühle für die Parteien von der Richterbank weg gerückt, so dass auch insoweit der Mindestabstand gewahrt ist. Die erste Reihe der verbliebenen Zuschauerstühle wurde gesperrt, um den Mindestabstand zwischen Parteien und Öffentlichkeit zu wahren. Von den verbleibenden Sitzgelegenheiten für die Öffentlichkeit wurden so viele Stühle gesperrt, dass der Mindestabstand auch zwischen den danach noch übrigen Sitzgelegenheiten für die Öffentlichkeit gewahrt ist. Der Geschäftsleiter des Gerichts und der Leiter der Wachtmeisterei haben am 20. April 2020 die ordnungsgemäße Sicherstellung des Abstandes von 1,5 m zwischen allen verbliebenen Sitzplätzen für Gericht, Parteien und Öffentlichkeit mit dem Zollstock überprüft, wovon wiederum der Vorsitzende und die Mitberichterstatterin sich durch eigenen Augenschein überzeugt haben.
Angesichts dieser Maßnahmen ist nicht nachvollziehbar, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sowie der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. meinen, wegen der aktuellen Pandemiesituation sei keine Kammersitzung durchführbar; dabei befremdet es insbesondere, dass gleichzeitig soziale Interaktionen insbesondere d... mit Richterkolleginnen und –kollegen sowie weiteren Beschäftigten des Hauses ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m regelmäßig zu beobachten sind.