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Eilanträge gegen Ostprignitz-Ruppiner Einreiseverbot erfolgreich

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das VG Potsdam hat entschieden, dass zwei Berliner vorläufig wieder ihre Zweitwohnsitze im Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin besuchen dürfen, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Reisebeschränkungen gemäß des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die bis zum 19.04.2020 geltende "Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landkreises Ostprignitz-Ruppin" vom 27.03.2020 bezweckt nach ihrer Begründung die "Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen des Landkreises" und untersagt u.a. die Anreise zur Nutzung von Nebenwohnungen (sog. Zweitwohnungen) im Landkreis aus touristischen Gründen. Die jeweils mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldeten Antragsteller verfügen im Kreisgebiet Ostprignitz-Ruppin über Nebenwohnungen und wollen diese alsbald nutzen, ohne die in der Zweiten Allgemeinverfügung geregelten Ausnahmen vom Verbot zu erfüllen.

Das VG Potsdam hat die vorläufige Vollziehung der Allgemeinverfügung im Verhältnis zu den Antragstellern der hiesigen Verfahren ausgesetzt.

Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die in Rede stehende Untersagung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist. Denn entgegen der Annahme des Landkreises dränge sich eine absehbare Kollabierung des Gesundheitssystems des Landkreises infolge eines erhöhten Anstiegs der Ansteckungsgefahr wegen der bevorstehenden Anreise von Zweitwohnungsnutzern keinesfalls auf.

Zwar sei es ein berechtigtes Anliegen zu verhindern, dass die medizinischen Kapazitäten, insbesondere im Bereich der Intensivmedizin, infolge einer zunehmenden Ausbreitung der Infektion nicht überschritten werden. Inwieweit allerdings ein Zusammenhang zwischen der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Versorgungsgebiet und der Nutzung von Nebenwohnungen bestehe, sei derzeit nicht ersichtlich und auch weder in der Begründung der Allgemeinverfügung noch in der Antragserwiderung des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin dargetan worden, zumal überdies Beherbergungen von Touristen nach § 6 Abs. 5 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22.03.2020 (GVBl. II/20 Nr. 11) ohnehin untersagt seien.

Gegen die Beschlüsse steht dem Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg zu.


VG Potsdam, 31.03.2020 - Az: 6 L 302/20, 6 L 308/20

Nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2020 - Az: 11 S 15.20, 11 S 16.20

Quelle: PM des VG Potsdam

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