Im Verfahren hatte sich der Inhaber eines Tier- und Freizeitparks gegen die Schließung von Zoos und Tierparks in Hochinzidenzkommunen nach § 18a Abs. 3 Corona-VO und gegen die landesweite Schließung von Freizeitparks nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Corona-VO gewandt. Gegenwärtig dürfen Zoos und Tierparks in Kommunen, die nicht zu den sog. Hochinzidenzkommunen (mit einer länger andauernden 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100) gehören, öffnen, während Freizeitparks nach wie vor geschlossen sind.
Der 13. Senat hat die fortwährende Schließung von Zoos und Tierparks in Hochinzidenzkommunen vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese als Infektionsschutzmaßnahme nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr angemessen sei. Das Infektionsrisiko bei Aufenthalten im Freien sei von vorneherein vergleichsweise gering und könne durch mildere Maßnahmen als eine Schließung hinreichend effektiv reduziert werden, etwa durch Begrenzungen des Zugangs zum Zoo oder Tierpark, Steuerungen des Aufenthalts dort, Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und Beschränkungen besonders infektionsrelevanter Einrichtungen (etwa von Innenbereichen) oder Veranstaltungen (etwa Schaufütterungen, Streichelzoo). Durch eine einheitliche Öffnung von Zoos und Tierparks könnten zudem Tourismusbewegungen in Kommunen verhindert werden, in denen vergleichbare Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich aufgrund niedrigerer Inzidenzen noch geöffnet seien.
Den weitergehenden Antrag auf Außervollzugsetzung der landesweiten Schließung von Freizeitparks hat der Senat abgelehnt. Auch insoweit bestünden zwar Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der fortdauernden Schließung. Es sei aber nicht hinreichend klar, ob den infektionsrelevanten Besonderheiten eines Freizeitparks (Warteschlangen vor und unvermeidbare Personenkontakte in einzelnen Fahrgeschäften) in gleicher Weise effektiv wie in Zoos und Tierparks durch Hygienekonzepte Rechnung getragen werden könne. Deswegen sei zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 die fortdauernde Schließung noch hinzunehmen. Der Antragsgegner habe aber verstärkt Möglichkeiten der Öffnung mit geeigneten und normativ zu prägenden Hygienekonzepten in den Blick zu nehmen.
Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der 13. Senat hat die fortwährende Schließung von Zoos und Tierparks in Hochinzidenzkommunen vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese als Infektionsschutzmaßnahme nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr angemessen sei. Das Infektionsrisiko bei Aufenthalten im Freien sei von vorneherein vergleichsweise gering und könne durch mildere Maßnahmen als eine Schließung hinreichend effektiv reduziert werden, etwa durch Begrenzungen des Zugangs zum Zoo oder Tierpark, Steuerungen des Aufenthalts dort, Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und Beschränkungen besonders infektionsrelevanter Einrichtungen (etwa von Innenbereichen) oder Veranstaltungen (etwa Schaufütterungen, Streichelzoo). Durch eine einheitliche Öffnung von Zoos und Tierparks könnten zudem Tourismusbewegungen in Kommunen verhindert werden, in denen vergleichbare Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich aufgrund niedrigerer Inzidenzen noch geöffnet seien.
Den weitergehenden Antrag auf Außervollzugsetzung der landesweiten Schließung von Freizeitparks hat der Senat abgelehnt. Auch insoweit bestünden zwar Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der fortdauernden Schließung. Es sei aber nicht hinreichend klar, ob den infektionsrelevanten Besonderheiten eines Freizeitparks (Warteschlangen vor und unvermeidbare Personenkontakte in einzelnen Fahrgeschäften) in gleicher Weise effektiv wie in Zoos und Tierparks durch Hygienekonzepte Rechnung getragen werden könne. Deswegen sei zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 die fortdauernde Schließung noch hinzunehmen. Der Antragsgegner habe aber verstärkt Möglichkeiten der Öffnung mit geeigneten und normativ zu prägenden Hygienekonzepten in den Blick zu nehmen.
Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Niedersachsen, 19.03.2021 - Az: 13 MN 114/21
Quelle: PM des OVG Niedersachsen
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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