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Fitnessstudio bleibt geschlossen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 70 Minuten

Der Antragsteller betreibt ein Fitnessstudio in Brandenburg. Er wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die in § 12 Abs. 1 der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (6. SARS-CoV-2-EindV, v. 12. Februar 2021, GVBl. II Nr. 16) angeordnete Untersagung des Sportbetriebs auf und in allen Sportanlagen.

Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Die Regelung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die unionsrechtlich garantierte und hier anwendbare Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), hilfsweise die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) dar. Die angegriffene Regelung sei nicht durch einen der in Art. 52 AEUV oder in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Zweck der angegriffenen Verordnung sei die Verhinderung eines Gesundheitsnotstands, das heiße, die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. Dieses Ziel werde durch die angegriffene Verordnung jedoch nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Dies zeigten namentlich die Regelungen in § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 8, § 9, § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 4 und § 19 der 6. SARS-CoV-2-EindV, aber auch der Umstand, dass die 6. SARS-CoV-2-EindV in einigen Bereichen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichte, obwohl dieser selbst nach Angaben der Hersteller keinen Virenschutz biete. Etwaige wirtschaftliche Ziele könnten eine Einschränkung der gewährleisteten Grundfreiheiten ebenso wenig rechtfertigen wie politische Ziele. Den Machthabern und insbesondere dem Antragsgegner gehe es erkennbar nicht um Gesundheitsschutz, Corona werde vielmehr als Vehikel zur Entziehung von Freiheitsrechten und Mittel einer „gigantischen globalen Agenda“ zur Durchsetzung einer totalitären neuen Weltordnung genutzt. Unabhängig davon sei die 6. SARS-CoV-2-EindV aus den dargelegten Gründen auch nicht geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahmen werde in der Begründung lediglich behauptet, Darlegungen zur Ermessensausübung fehlten. Da zur Begründung beinahe ausschließlich auf die Rechtsprechung des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen werde, komme der Unterzeichner nicht umhin, die Mitglieder des 11. Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Da sich in diesem Verfahren die Frage stelle, ob die angegriffene Regelung mit den Grundfreiheiten aus Art. 49 und Art. 56 AEUV vereinbar sei, und der Beschluss in diesem Verfahren mit Rechtsmitteln des deutschen Rechts nicht mehr angefochten werden könne, werde dem Senat empfohlen, die Frage nach der Vereinbarkeit der beanstandeten, das vorgegebene Ziel nicht in strukturierter und kohärenter Weise verfolgenden Regelung mit diesen Normen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.


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