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Corona-Pandemie: Auch ausländische Fluggesellschaften können Kurzarbeitergeld beanspruchen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Beschäftigten von ausländischen Fluggesellschaften, die aufgrund der Einschränkungen des Flugverkehrs während der Corona-Pandemie ihren Betrieb drastisch einschränken mussten, steht Kurzarbeitergeld in Millionenhöhe zu. Die Unterhaltung von „Heimatbasen“ an deutschen Flughäfen ist für einen Anspruch ausreichend.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte sich mit den Folgen der Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen auf den Flugverkehr zu beschäftigen. Es ging um die Frage, ob auch ausländische Fluggesellschaften für ihre in Deutschland beschäftigten Mitarbeitenden Kurzarbeitergeld beanspruchen können, als diese coronabedingt in Kurzarbeit geschickt worden waren.

Betroffen waren hunderte Beschäftigte - Pilotinnen und Piloten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter -. Konkret stand ein Gesamtanspruch von etwa 11 Millionen Euro im Streit.

Während der Corona-Pandemie war in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund von Reisebeschränkungen der Flugverkehr weltweit drastisch eingeschränkt. Die Fluglinien konnten oft nicht fliegen, ihre Beschäftigten nicht arbeiten.

Der Gesetzgeber hatte unter anderem die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert, um Massenarbeitslosigkeit zu verhindern. Fluggesellschafen mit Sitz in Deutschland konnten Kurzarbeitergeld beanspruchen. Nach Auffassung der beklagten Bundesagentur für Arbeit galt dies aber nicht für ausländische Fluggesellschaften, die in Deutschland lediglich über „Heimatbasen“ verfügten, also Stützpunkte an den jeweiligen Flughäfen ohne eigene Leitungsaufgaben.

Die betroffenen Gesellschaften sollten auch für ihr im Inland beschäftigtes Personal, das hier sozialversicherungspflichtig war, kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Nachdem das LSG Nordrhein-Westfalen der klagenden Fluggesellschaft Air Malta Ltd. bereits im März 2021 in einem Eilverfahren Kurzarbeitergeld für das freigestellte Personal zugesprochen hatte (LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - Az: L 9 AL 198/20 B ER), hat es diese Eilentscheidung nun im Hauptsacheverfahren bestätigt.

Der Umstand, dass sich der Sitz der Fluggesellschaft und die Unternehmensleitung im Ausland befinden, stehe einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für das in Deutschland beschäftigte Personal nicht entgegen. Die „Heimatbasen“ seien ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld.

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Revision zugelassen.


LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - Az: L 9 AL 43/22

Quelle: PM des LSG Nordrhein-Westfalen

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