Bei einer Klausel, die dem
Arbeitgeber die Einführung von
Kurzarbeit erlauben soll, erfordert es das Transparenzgebot, dass jedenfalls Anlass, zeitliche Dauer und Umfang einer möglichen Kurzarbeit angegeben werden.
Die Angabe, auf welchen Personenkreis sich die Kurzarbeit möglicherweise erstrecken wird bzw. die Angabe bestimmter Auswahlkriterien ist unter Transparenzgesichtspunkten nicht erforderlich.
Die Kürzung des
Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit „Null“ steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs kann nur erfolgen, soweit die konkrete Anordnung der Kurzarbeit unter Beachtung der § 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB einer Ausübungskontrolle standhält.