Die Antragstellerin betreibt im Saarland sieben Wettvermittlungsstellen, die bauordnungsrechtlich zum Teil als Vergnügungsstätte genehmigt wurden und in denen bis zum 31.10.2020 Wetten an das maltesische Wettunternehmen ... Co. Ltd. vermittelt wurden. Die Wettvermittlungsstellen sind seit dem 2.11.2020 geschlossen.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 1.2.2021 eingegangenen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 22. Januar 2021 (Art. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, ABl. S. 136) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit in diesen Vorschriften der Betrieb von Wettvermittlungsstellen auch dann untersagt wird, wenn eine reine Wettannahme (Abgabe und Entgegennahme vorausgefüllter Spielscheine, Auszahlung von Gewinnen und Aufladen und Sperren von Kundenkarten) nach vorheriger Terminvereinbarung kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster von mindestens 15 Minuten pro Person erfolgt.
Zur Begründung verweist die Antragstellerin auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.1.2021 - Az:
1 S 124/21 -, mit dem das seit dem 16.12.2020 in Baden-Württemberg geltende Verbot des Betriebs von Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr vorläufig außer Vollzug gesetzt worden sei, soweit damit der Betrieb von Wettannahmestellen auch dann untersagt werde, wenn eine reine Wettannahme kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster erfolge. Die ausnahmslose Verpflichtung der Betreiber von Wettannahmestellen, ihren Betrieb vollständig zu schließen, begründe eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Inhabern von Einzelhandelsbetrieben und Ladengeschäften, die ihren Betrieb unter anderem in Gestalt von Abholangeboten („Click und Collect“) fortführen dürften.
Eine Möglichkeit zur weitgehend kontaktarmen Betriebsführung bestehe auch bei einer sogenannten Wettannahmestelle, wenn diese entsprechend der für das „Click und Collect“ geltenden Maßgaben organisiert sei. Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sei eine Wettannahmestelle mit einem Einzelhandels- oder Ladengeschäft vergleichbar, denn sie diene nur der kurzzeitigen Abwicklung eines Wettgeschäfts und nicht einem längeren Verweilen im Innern. Einer reinen Wettannahmestelle sei es jedenfalls möglich, den Betrieb so zu organisieren, dass er „Click und Collect“-Betriebsformen entspreche.
Dies sei z. B. dann der Fall, wenn lediglich eine Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen, die Auszahlung von Gewinnen und das Aufladen und Sperren von Kundenkarten offeriert werde und Verweilmöglichkeiten nicht eröffnet würden. Die Begegnung zwischen Mitarbeitern und Kunden sei dann auf die reine Abgabe von Tippscheinen und den Bezahlvorgang beschränkt und es würden gerade keine „Live-Wetten“ angeboten. Unter dieser Prämisse sei ein längeres Verweilen vor Ort nicht nötig. Der Gefahr, dass sich aufgrund von Wartezeiten zwischen den Wetten in der Wettannahmestelle oder im öffentlichen Raum unter Umständen spielwillige Personen ansammeln könnten, sei durch Hygienekonzepte zu begegnen, insbesondere durch die Organisation fester Zeitfenster.
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