Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie 2020.
Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Für diese Gaststätte schloss der Klägerin bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung mit Versicherungsbeginn 01.08.1999 ab. Die vereinbarte Tagesentschädigung beträgt 223,- € für maximal 30 Schließungstage, in der Höchstsumme also 6.690,- €.
Die allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Seuchengefahr (Betriebsschließung) in der Fassung BS 307 (0/04) (Anlage K 2, im Folgenden: AVB) sehen unter anderem folgende Regelungen vor
„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
(1) Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, daß von der zuständigen Behörde
a) der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörigen Tätigkeitsverbote erhalten; […]
(2) Seuchen sind die im folgenden aufgeführten - nach dem BSG meldepflichtigen - Krankheiten: […]“
Daran schließt sich eine Aufzählung von Krankheiten an. Weder die neuartige Coronavirus-Krankheit 2019 (Covid-19) noch der diese verursachende Krankheitserreger Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2; nachfolgend auch: neuartiges Coronavirus) werden in der Aufzählung des § 1 (2) AVB namentlich genannt.
Mit Allgemeinverfügung, des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.03.2020, die am 18.03.2020 zunächst bis zum 30.03.2020 für Gastronomiebetriebe in Kraft trat und die im Folgenden bis 10.05.2020 verlängert wurde, wurden unter Ziffer 3. Gastronomiebetriebe jeder Art untersagt. Ausgenommen hiervon wurden in der Zeit von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen war zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung. Diese war jederzeit zulässig. Die Maßnahmen nach dieser Allgemeinverfügung wurden mit der weltweiten Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sowie, dass die WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat, begründet. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des
§ 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern derzeit stark und immer schneller verbreitet. Die Schließung von Gastronomiebetrieben nach Nr. 3 der Allgemeinverfügung diente insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung sowie Weiterverbreitung von COVID-19 zu verlangsamen.
Mit Schadensmeldung vom 06.05.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Verweis auf eine Betriebsschließung aufgrund behördlicher Verfügung zur Leistung der Versicherungssumme von (30 Tagen × 223,- € =) 6.690,- € auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2020 ab. Daraufhin ließ die Klägerin die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.07.2020 erneut zur Leistung auffordern, was die Beklagte wiederum mit Schreiben vom 08.07.2020 ablehnte.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Gaststätte sei aufgrund einer Betriebsschließungsanordnung der zuständigen Behörde im Sinne § 1 (1) lit. a) AVB geschlossen worden. Ein Außerhausverkauf von Speisen zur Mitnahme stelle für einen Restaurantbetrieb ein vollkommen untergeordnetes Geschäft dar, auf das sich die Klägerin nicht verweisen lassen müsse.
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