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Maskenpflicht an Schulen ist rechtmäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag dem Eilantrag eines Oberstufenschülers einer Hamburger Stadtteilschule in zweiter Instanz stattgegeben, mit dem er sich gegen das Verbot, die Schule ohne Maske zu betreten, gewandt hat.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte den Eilantrag des Schülers und seiner Eltern abgelehnt (Az: 5 E 4548/20) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: die Frage der Rechtmäßigkeit des Verbots, ohne Maske am Unterricht teilzunehmen, sei derzeit als offen einzuschätzen, in einer Folgenabwägung überwiege aber der durch die Maskenpflicht bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung die betroffenen Interessen und Rechtsgüter der Antragsteller.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat diese Entscheidung auf die Beschwerde der Antragsteller geändert und dem Eilantrag stattgegeben.

Zwar bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Maskenpflicht an den Schulen während der Schulzeit. Die Anordnung der Maskenpflicht finde jedenfalls in der seit dem 8. Januar 2021 geltenden Fassung der Coronavirus-Eindämmungsverordnung (§ 23 Abs. 1 Satz 3) eine hinreichende Rechtsgrundlage und stelle einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der hiervon betroffenen Schülerinnen und Schüler dar. Derzeit fehle es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den auf unbestimmte Zeit andauernden Unterrichtsausschluss eines Schülers, der sich weigert, der Maskenpflicht nachzukommen. Weder die Coronavirus-Eindämmungsverordnung noch das Schulgesetz enthielten eine entsprechende Anordnungsbefugnis.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Hamburg, 15.01.2021 - Az: 1 Bs 237/20

Quelle: PM des OVG Hamburg

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