Die ersatzlose Stornierung von Konzertveranstaltungen wegen der Corona-Pandemie lässt die Geschäftsgrundlage eines Ticketkaufvertrags entfallen. Der Tickethändler schuldet gegenüber dem Käufer Rückzahlung des erlangten Ticketpreises.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte gemäß §§ 453, 346 ff. BGB Rückzahlung schuldet (so: AG Bremen, 02.10.2020 - Az: 9 C 272/20).
Denn die Beklagte schuldet jedenfalls wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den §§ 346 ff. BGB; auf die sog. Gutscheinlösung kann sich die Beklagte als Verkäuferin nicht berufen. Der Kläger hat seine Kündigungserklärungen vom 21.04. und 27.04.2020 ausdrücklich auf § 313 BGB gestützt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat von der Beklagten als Tickethändlerin mehrere Tickets für Veranstaltungen erworben, die wegen der Corona-Pandemie nach Kaufvertragsabschluss ersatzlos storniert wurden (08.05.2020 in Leipzig, 07.05. und 28.06.2020 in Chemnitz). Da der Kläger die Kaufpreise an die Beklagte zahlte, hat diese die erlangten Gelder zurückzuzahlen; die erworbenen Tickets hat der Kläger der Beklagten bereits vorgerichtlich zurückgegeben.Es kann dahinstehen, ob die Beklagte gemäß §§ 453, 346 ff. BGB Rückzahlung schuldet (so: AG Bremen, 02.10.2020 - Az: 9 C 272/20).
Denn die Beklagte schuldet jedenfalls wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den §§ 346 ff. BGB; auf die sog. Gutscheinlösung kann sich die Beklagte als Verkäuferin nicht berufen. Der Kläger hat seine Kündigungserklärungen vom 21.04. und 27.04.2020 ausdrücklich auf § 313 BGB gestützt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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