In der Folge der Corona-Pandemie wurden und werden zahlreiche Veranstaltungen verschoben oder gleich komplett abgesagt.
Verbraucher, die bereits ein Ticket erworben haben, fragen sich jedoch zu Recht, welche Rechte und Ansprüche nun geltend gemacht werden können.
Die grundsätzliche Rechtslage stellt sich zunächst wie folgt dar:
Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt
Wurde eine Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie vom Veranstalter abgesagt so wird vom Veranstalter zunächst einmal die vereinbarte Leistung (Konzert, Fußballspiel, Messe, etc.) nicht erbracht. Dies bedeutet, dass der Veranstalter damit seinen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung verliert und er muss die Ticket-Kosten zurückzahlen muss.
Veranstaltung ist aufgrund behördlicher Anordnung unmöglich
Ist es nicht möglich die Veranstaltung durchzuführen, weil der Durchführung behördliche Anordnungen wie Kontaktverbote entgegenstehen, und wurde diese daher abgesagt, so besteht ebenfalls kein Zahlungsanspruch des Veranstalters (§ 275 BGB). Denn es ist unmöglich die Leistung zu erbringen.
Veranstaltung wurde verschoben
Es ist auch möglich, dass der Veranstalter sein Event auf einen späteren Termin verschiebt, so kommt es darauf an, ob die Veranstaltung zu einem bestimmten Termin zugesagt wurde.
Wurde ein fester Termin vereinbart und sagt der neue Termin dem Käufer nicht zu, so besteht auch hier ein Rückzahlungsanspruch.
Wurde kein fester Termin vereinbart, so muss der Verbraucher mit der Änderung leben.
Dauerkarten
Besitzer von Dauerkarten können eine anteilige Erstattung des Dauerkartenpreises für den Zeitraum verlangen, in dem entgegen der ursprünglichen Planung keine Veranstaltungen stattfinden.
Wie kommt der Verbraucher an sein Geld?
Der Verbraucher muss seinen Anspruch unmittelbar gegenüber dem Veranstalter geltend machen – auch dann, wenn die Tickets über einen Vermittler (i.d.R. Verkaufsstellen). Der Vermittler ist verpflichtet, die von ihm erhobene Gebühr zu erstatten.
Der Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Wurden die Kosten für das Ticket im Lastschriftverfahren abgebucht, kann diese zurückgebucht werden, sofern noch nicht mehr als acht Wochen seit der Abbuchung vergangen sind.
Kann der Veranstalter sich weigern zu zahlen?
Einige Veranstalter teilen Kunden bei einer Rückforderung mit, dass nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Rückzahlung bei höherer Gewalt trotz entfallener Leistungspflicht nicht besteht. Davon sollte sich der Verbraucher nicht beirren lassen denn solche Klauseln sind unwirksam (EuGH, 26.09.2013 – Az:
C-509/11).
Wenn der Veranstalter pleite geht …
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einem Veranstalter, der viele Veranstaltungen absagen musste und entsprechend viele Rückzahlungen bearbeiten muss, die Luft ausgeht. Denn seine eigenen Verpflichtungen wird dieser i.d.R. oftmals weiter erfüllen müssen. Im Falle einer Insolvenz kann ein betroffener Ticket-Käufer nur einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse machen. Da aber oft zahlreiche andere Forderungen vorrangig zu bedienen sind, ist dann allenfalls noch mit einer teilweisen Rückerstattung zu rechnen.
Gutscheine statt Rückerstattung während der Corona-Pandemie
Die Bundesregierung hat am 08.04.2020 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen.
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Der Bundesrat hat am 15.05.2020 einem Gesetz zugestimmt, das die Kulturszene vor Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise bewahren soll und das der Bundestag erst am 14.05.2020 verabschiedet hat.
Bei Corona-bedingter Absage einer Kulturveranstaltung dürfen Veranstalter den Ticketinhabern Gutscheine in Höhe des ursprünglichen Eintrittspreises ausstellen. Dieser Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Verwendung des Gutscheins für die Gutscheininhaber allerdings aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, können sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen. Nicht eingelöste Gutscheine werden Ende 2021 erstattet.
Das Gesetz wird nun von der Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am nach der Verkündung in Kraft treten.
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