Die Antragsteller begehren mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 über das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsteller sind Schüler eines Gymnasiums in K.. Sie besuchen die Sekundarstufe 2 sowie die 9. und 5. Klasse.
Zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens tragen sie zusammengefasst
vor, dass es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Tatbestandsvoraussetzungen
der Normen seien nicht erfüllt. Die nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zulässigen Schutzmaßnahmen richteten sich ausschließlich an Kranke und nicht an Unbeteiligte. Maßnahmen gegen Gesunde seien im Übrigen auch nicht geeignet, die von kranken Menschen ausgehende Gesundheitsgefahr zu bannen.
Es fehle auch an einer gesetzlichen Grundlage für derart umfassende freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Aus der Sicht vieler Wissenschaftler liege bereits keine Epidemie von „nationaler Tragweite“ vor, sondern eine übliche Epidemie, die man in der Vergangenheit allenfalls als „Grippewelle“ bezeichnet hätte. Eine signifikante Übersterblichkeit sei nicht zu verzeichnen. Die prozentuale Betroffenheit von 0,64 % der Bevölkerung rechtfertige keine derart einschneidenden Maßnahmen. Der PCR-Test und die Zahl der danach festgestellten Infizierten habe aufgrund der Fehlerhäufigkeit keine hinreichende Aussagekraft.
Die Maskenpflicht verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Geeignetheit der Alltagsmasken sei wissenschaftlich heftig umstritten. Dass die Maskenpflicht zu keiner Verbesserung führe, bestätige die derzeitige Situation. Jedenfalls sei die Maskenpflicht nicht angemessen, da sie zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könne. Diese Gefahr sei höher einzuschätzen, als das Risiko an COVID-19 zu erkranken. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Alltag von Kindern bereits ohne die Maskenpflicht erheblichen Einschränkungen unterliege.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet.
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