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Betriebsschließung eines Nagelstudios wegen der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt die Antragstellerin, den Vollzug von § 12 Abs. 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (2126-1-12-G, BayMBl. Nr. 616, im Folgenden: 8. BayIfSMV) sowie etwaige inhaltlich gleichlautende Nachfolgeregelungen einstweilen auszusetzen.

Die Antragstellerin, die ein Nagelstudio betreibt, trägt zur Begründung ihres mit Schriftsatz vom 2. November 2020 gestellten Eilantrags vor, die ausnahmslose Betriebsuntersagung für Kosmetikstudios sei unverhältnismäßig und gleichheitswidrig. Sie erwirtschafte unter gewöhnlichen Umständen einen durchschnittlichen Umsatz von monatlich 2.000 Euro. Die Betriebsuntersagung könne als gravierende Grundrechtseinschränkung nicht (mehr) auf §§ 32, 28 IfSG gestützt werden, sondern bedürfe einer gesonderten gesetzlichen Grundlage. Der Verordnungsgeber sei seiner Evaluierungspflicht nicht nachgekommen. Obwohl man sich inzwischen in „Phase 2“ der Pandemie befinde, lägen noch immer praktisch keine Erkenntnisse zur Wirksamkeit einzelner Maßnahmen vor. Die Kopplung von Maßnahmen an einen Inzidenzwert sei kein taugliches Kriterium für deren Erforderlichkeit. Infektionszahlen hätten keinen Aussagewert für den Grad der Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung; sie gäben für die Einschätzung der schweren Verläufe oder der Mortalität nichts her. Die Gefahr u.a. wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Kollateralschäden gebiete einen alternativen Lösungsansatz, bei dem verstärkt auf eigenverantwortlichen Schutz der Risikogruppen zu setzen sei.

Die ausnahmslose Betriebsuntersagung, insbesondere ohne jede Differenzierung danach, ob der Betrieb in einem Risikogebiet liege oder der Kunde aus einem solchen komme, sei unverhältnismäßig. Es sei in keiner Weise evaluiert, ob Nagelstudios bei der Ausbreitung des Infektionsgeschehens eine nennenswerte Rolle spielten. Der Behandlungsraum der Antragstellerin verfüge über eine Lüftungsanlage und könne gelüftet werden. Die Gesichter der Antragstellerin und der Kundinnen seien durch eine Scheibe getrennt; zudem trügen beide Mund-Nase-Bedeckungen. Hände, Werkzeug und Arbeitsplatz würden vor jeder Behandlung desinfiziert. Die Ungleichbehandlung von Nagelstudios gegenüber Friseurbetrieben, die öffnen dürften, sei sachwidrig. Die Art des jeweiligen Körperkontakts sei in beiden Betrieben vergleichbar. Ordentliche Haarschnitte hätten keinen höheren Stellenwert als gepflegte Fingernägel.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen § 12 Abs. 2 (Satz 2) 8. BayIfSMV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei der nur möglichen summarischen Prüfung als offen anzusehen (2.). Eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (3.).

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