Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge zweier Gaststättenbetreiber zurückgewiesen, den Vollzug der die Schließung von Gaststätten anordnenden Regelung in § 10 Abs. 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen.
Der 11. Senat ist diesen Argumenten im Wesentlichen aus den Gründen, mit denen bereits die Eilanträge von Tattoo-Studios, Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios sowie Sonnen- und Fitnessstudios abgelehnt worden sind, nicht gefolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - Az: 11 S 94.20; OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - Az: 11 S 99.20, 11 S 98.20 und 11 S 100.20 und OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - Az: 11 S 109.20, 11 S 112.20 und 11 S 113.20).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, die Schließungsanordnung, die für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe, weder geeignet noch erforderlich sei und sie unverhältnismäßig in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletze. Zudem sei die angeordnete Schließung von Gaststätten gleichheitswidrig, da Einzel- und Großhandelsbetriebe geöffnet bleiben und Gottesdienste weiter stattfinden dürften, obwohl von ihnen ein vergleichbares Infektionsrisiko ausgehe.Der 11. Senat ist diesen Argumenten im Wesentlichen aus den Gründen, mit denen bereits die Eilanträge von Tattoo-Studios, Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios sowie Sonnen- und Fitnessstudios abgelehnt worden sind, nicht gefolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - Az: 11 S 94.20; OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - Az: 11 S 99.20, 11 S 98.20 und 11 S 100.20 und OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - Az: 11 S 109.20, 11 S 112.20 und 11 S 113.20).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - Az: 11 S 111.20; 11 S 111/20
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg
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