Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge mehrerer Sonnen- und Fitnessstudios sowie eines Yoga/Pilatesstudios zurückgewiesen, den Vollzug der die Schließung dieser Studios anordnenden Vorschriften der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen.
Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die Verbote für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führten sowie dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, die Antragsteller in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletze und gleichheitswidrig sei.
Der 11. Senat ist diesen Argumenten im Wesentlichen aus den Gründen, mit denen die Eilanträge von Tattoo-Studios sowie Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios abgelehnt worden ist, nicht gefolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - Az:
11 S 94.20; OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - Az:
11 S 99.20, 11 S 98.20 und 11 S 100.20).
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Insgesamt hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mittlerweile in 20 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des im November 2020 geltenden Teil-Lockdowns entschieden. Alle Anträge sind ohne Erfolg geblieben.