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Untersagung des Schulbesuchs außerhalb des Landkreises

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 29 Minuten

Die Antragstellerin, die durch ihre Eltern vertreten wird, wohnt im Landkreis Berchtesgadener Land und besucht das Gymnasium im benachbarten Landkreis Traunstein. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das durch Allgemeinverfügung ausgesprochene Verbot, wonach Personen mit Wohnsitz im Berchtesgadener Land keine Schulen und Betreuungseinrichtungen außerhalb des Landkreisgebietes besuchen dürfen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 19. Oktober 2020 erließ der Antragsgegner eine Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Berchtesgadener Land aufgrund steigender Fallzahlen (Allgemeinverfügung). Nach Nummer 5 der Allgemeinverfügung wurden mit Wirkung ab 20. Oktober 2020, 14 Uhr, unter anderem sämtliche Einrichtungen nach § 18 7. BayIfSMV (7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung), mithin Schulen, geschlossen, wobei Personen mit Wohnsitz im Landkreis Berchtesgadener Land keine entsprechende Einrichtung außerhalb des Landkreisgebietes besuchen dürfen. Die Teilnahme an Prüfungen außerhalb des Landkreises blieb hingegen zulässig.

Mit Allgemeinverfügung vom 22. Oktober 2020, die die Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020 ersetzte, fasste der Antragsgegner die Allgemeinverfügung neu. Hinsichtlich der einschlägigen Nummer 5 wurden abgesehen von der Begründung keine Änderungen der Vorgängerfassung vorgenommen. Die neugefasste Allgemeinverfügung gilt gemäß der dortigen Nummer 8 seit dem 23. Oktober 2020, 0 Uhr, bis zum 2. November 2020, 24 Uhr (Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land Nr. 43b).

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 begehrte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz; sie beantragt,

1. Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19.10.2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit sie der Antragstellerin verbietet, ihren Schulunterricht am …Gymnasium in Traunstein zu besuchen.

Hilfsweise:

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Schulbesuch der Antragstellerin am …Gymnasium Traunstein zuzulassen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass für die nur 2 Kilometer vom Landkreis Traunstein entfernt wohnende Antragstellerin in der am 26. Oktober 2020 beginnenden Woche eine Schulaufgabe in Mathematik angesetzt sei, an der die Antragstellerin teilnehme müsse, ohne jedoch am vorbereitenden Unterricht teilnehmen zu dürfen. Einem dahingehenden mündlichen Ersuchen beim Landratsamt, dass die Tochter die Schule weiter besuchen dürfe, sei nicht entsprochen worden. Das in der Allgemeinverfügung enthaltene Verbot verletze die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 133 Abs. 1 Satz 1 BV. Angesichts des regulär stattfindenden Unterrichts an der von der Antragstellerin besuchten Schule bestünden keine Angebote für Fernunterricht, die die Antragstellerin wahrnehmen könnte. Die Antragstellerin werde durch das Verbot zudem mangels Möglichkeit, an dem die Prüfung vorbereitenden Unterricht teilnehmen zu können, in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. Auch drohe die Antragstellerin den Anschluss im Unterricht zu verlieren. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass der gesamte Freundeskreis der Antragstellerin im Landkreis Traunstein wohne, so dass eine Vermischung mit Schülern aus dem Landkreis Berchtesgadener Land ausgeschlossen sei. Die Allgemeinverfügung sei weiterhin davon getrieben, sog. „Super-Spreading-Events“ zu verhindern, was jedoch durch ein Verbot des Besuchs einer außerhalb des Landkreises des Beklagten gelegenen Schule nicht erreicht werden könne, könnten durch die angegriffene Regelung doch nur derartige Ereignisse im benachbarten Landkreis verhindert werden.

Jedenfalls sei der Schulbesuch im Wege einer Ausnahme aufgrund eines ungerechtfertigten Eingriffs in den verfassungsrechtlich gebotenen Schulbesuch der Antragstellerin zuzulassen. Eine Ausnahme sei insofern auch bei Fehlen einer Ausnahmeregelung in der Allgemeinverfügung zu gewähren. Aufgrund der enormen Grundrechtsbeeinträchtigungen und dem Fehlen von Kontakten der Antragstellerin im Landkreis Berchtesgadener Land bestünde ein Anordnungsanspruch und aufgrund der kurzen Geltungsdauer der Allgemeinverfügung auch ein Anordnungsgrund.

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober trug der Antragsteller unter anderem weitergehend vor, dass die Antragstellerin keine Unterstützung in Form eines Distanzunterrichts erhalte. Die Antragstellerin sei von morgens bis abends 17 Uhr damit beschäftigt, die Unterrichtsmaterialien des Tages zu erhalten, den Unterrichtsstoff nachzulernen, Verständnisprobleme zu klären und Hausaufgaben zu machen. Hierunter sowie unter dem sozialen Ausschluss leide sie sehr. Zudem gelte in der von der Antragstellerin besuchten Schule nunmehr wieder die Maskenpflicht. Auch sei die Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020 ermessensfehlerhaft. Der Ausschluss der Antragstellerin sei ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020 nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus sei die Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020 formell fehlerhaft aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.


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