Der
Reisende nimmt als Kläger die
Reiseveranstalterin auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die er für eine in Folge der COVID-19-Pandemie stornierte
Reise erbracht hatte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Unter dem 20.11.2019 buchte der Kläger bei der Beklagten eine
Kreuzfahrt zum Nordkap, welche vom 18.06.-30.06.2020 stattfinden sollte. Am 20.04.2020 trat der Kläger von dem Vertrag zurück und forderte die Beklagte dazu auf, die Anzahlung in Höhe von 1.639,60 € zu erstatten. Die
Stornokostenrechnung über weitere € 992,60 vom 20.04.2020 beglich der Kläger, der parallel – letztlich erfolglos – versuchte, eine Erstattung von seinem
Reiserücktrittsversicherer zu erlangen, gleichwohl. Mit Schreiben vom 26.05.2020 sagte die Beklagte die Reise ab, weil diese auf Grund der weiter andauernden COVID-19-Reisebeschränkungen nicht wie geplant durchführbar sei. Mit Anwaltsschreiben vom 27.05.2020 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Gesamtbetrags von 2.632,20 € sowie zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € auffordern.
Der Kläger macht geltend, dass auf Grund der COVID-19-Pandemie bereits zum 20.04.2020 eine Situation vorgelegen habe, die gem.
§ 651h Abs. 3 BGB zum entschädigungslosen Reiserücktritt berechtigt habe. Unabhängig von der Frage, ob und für welche Gebiete zum damaligen Zeitpunkt Reisewarnungen vorgelegen hätten, ergäbe sich dies bereits daraus, dass bereits zum damaligen Erkenntnisstand mit einer Verschlechterung der Lage, jedenfalls aber nicht mit ihrer Verbesserung bis zum Reiseantritt zu rechnen gewesen sei. Dies umso mehr deshalb, weil es auf einem Kreuzfahrtschiff wegen der Enge des Schiffes und der Vielzahl der Personen zu einer Potenzierung des Infektionsrisikos komme. So sei es – allgemein bekannt – schon bis zum 30.03.2020 auf mindestens 17 Kreuzfahrtschiffen zu massiven Infektionsgeschehen mit hunderten Infizierten und dutzenden Toten gekommen. Ob es im Zielland der Kreuzfahrtreise ein eigenes Infektionsgeschehen gäbe, sei vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Unabhängig davon, sei der Kläger auch deshalb berechtigt, die Erstattung zu verlangen, weil die Beklagte selbst die Reise abgesagt habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 Satz 2 BGB Rückzahlung der für die Reise geleisteten Zahlungen verlangen.
a) Zwischen den Parteien kam ein Pauschalreisevertrag im Sinne von § 651a BGB zustande, nachdem die Beklagte im Rahmen der Kreuzfahrt mehrere Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 BGB für den Zweck derselben Reise schuldete.
b) Von diesem
Reisevertrag ist der Kläger mit Rücktrittserklärung vom 20.04.2020 wirksam gem. § 651h Abs. 3 BGB zurückgetreten, so dass ein Entschädigungsanspruch gem. § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ausscheidet.
aa) Nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Reisende entschädigungslos von der Reise zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Gemäß Erwägungsgrund 31 der auf Vollharmonisierung zielenden Richtlinie (EU) 2015/2302 liegen derartige Umstände, welche es dem Reisenden ermöglichen sollen, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten, zum Beispiel dann vor, wenn etwa wegen des Ausbruchs einer schweren Krankheit am Reiseziel erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.